Brandschutz - Bewilligung und Vollzug

Sämtliche Neubauten, die Änderung und Erweiterung von bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie die Erstellung, Änderung und der Betrieb der Feuerungsanlagen für gasförmige, feste und flüssige Brennstoffe sind der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterworfen. Das Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR), Abteilung Baurecht und Brandschutz, ist Bewilligungs- und Brandschutzbehörde. Feuerpolizeiliche Auflagen sind in der Regel Bestandteil der Baubewilligung.

Falls gemäss Verordnung zum Brandschutzgesetz die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes notwendig ist, wird der frühzeitige Kontakt mit dem AHR, Abteilung Baurecht und Brandschutz, empfohlen.

In der Regel ist das Brandschutzkonzept spätestens mit Einreichung des Baugesuchs vorzulegen. Andernfalls wird in Ausnahmefällen die befristete Nachreichung des Konzepts unter Erteilung einer Auflage in der Baubewilligung eingefordert.

Sämtliche bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden in Qualitätssicherungsstufen (QSS) eingeteilt.

Für die vom Brandschutzgesetz erfassten Bauten, Einrichtungen, Lager und Anlagen gelten die Bestimmungen, Normen und Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF (aktueller Stand 01. März 2015).

Nach erfolgter Bauabnahme sind die Gemeinden für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständig.

Dies betrifft insbesondere die Überprüfung und Einhaltung der Brandschutzvorschriften anlässlich der periodischen Kontrollen von Bauten und bestehenden Einrichtungen. Die Brandschutzkontrollen werden prinzipiell jährlich durchgeführt, wobei einmal innert drei Jahren die Kontrolle während der Heizperiode notwendig ist. In vollständig massiv erstellten Wohn- und Bürogebäuden ohne Gewerbebetrieb kann diese Frist auf fünf Jahre erstreckt werden.

Das AHR ist befugt, eigene Brandschutzkontrollen unabhängig der periodischen Überprüfung durchzuführen oder Sachverständige damit zu beauftragen.

Bei Nichteinhaltung der Brandschutzkontrolle kann das AHR nach vorgängiger erfolgloser Mahnung eine Ersatzkontrolle auf Kosten der Gemeinde verfügen.

Hinweis: Das Brandschutzgesetz ist derzeit in Überarbeitung.

Festgestellte Mängel im Rahmen der periodischen Brandschutzkontrolle werden dem Gebäudeeigentümer oder -verantwortlichen schriftlich mitgeteilt. Allfällig vorliegende Mängel sind fristgerecht zu beheben. Bei Zuwiderhandlung sieht das Gesetz den Zwangsvollzug auf Kosten des Eigentümers vor.

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