Unfallversicherer

Register der in Liechtenstein für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassenen Versicherer

Gemäss Art. 57 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVersG) wird die obligatorische Unfallversicherung von Versicherern durchgeführt, die im Register eingetragen sind. Das Register wird vom Amt für Gesundheit geführt.

 

Versicherer werden auf Gesuch hin in das Register eingetragen, wenn sie:

A) nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz als Unfallversicherer zugelassen sind;

B) sich bereit erklären, die Unfallversicherung nach diesem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen; und

C) sich verpflichten, dem Vertrag zwischen den Versicherern nach Abs. 3 beizutreten.

 

Gemäss Art. 80b der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung muss ein Gesuch bis zum 30. Juni eines Jahres beim Amt für Gesundheit eingereicht werden, damit ab Beginn des Folgejahres die obligatorische Unfallversicherung durchgeführt werden kann. Das Gesuch ist schriftlich und in drei Exemplaren samt den geforderten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 57 UVersG erfüllt sind, einzureichen.

Das Gesuch wird vom Amt für Gesundheit überprüft. Im Fall, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt eine Eintragung in das Register. Eine Ablehnung der Eintragung wird dem Versicherer mit Verfügung eröffnet.   

 

Der Vertrag zwischen den Versicherern enthält Regelungen über die gemeinsame Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 81 der Verordnung zum UVersG (UVersV).

 

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Register der in Liechtenstein für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassenen Versicherer

Gesuch um Eintragung in das Register der in Liechtenstein für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassenen Versicherer

Vertrag gemäss Art. 57 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVersG) und Art.81 der VO zum Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVersV)

 

 

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