Bürgerrecht des Kindes

Sind die Eltern miteinander verheiratet und ist der Vater liechtensteinischer Staatsbürger, so erwirbt das Kind die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht des Vaters.

Besitzt nur die Mutter die liechtensteinische Staatsbürgerschaft, so erhält das Kind die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht der Mutter.

Aussereheliche Kinder liechtensteinischer Väter erwerben ebenfalls die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht des Vaters.

Das gleiche gilt für aussereheliche Kinder liechtensteinischer Mütter. Diese erwerben auch die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und das Bürgerrecht der Mutter.

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