Nationale Schwellenwerte

Die nationalen Schwellenwerte für Auftraggeber „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ im Bereich von Direktvergaben und von Verhandlungsverfahren sind in den Artikeln 25, Absatz 3 und 26 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen ÖAWV definiert. Oberhalb dieser Auftragswerte für Direktvergaben oder für Verhandlungsverfahren ist in der Regel das offene oder nicht offene Verfahren (Artikel 22, Absatz 5 ÖAWG) anzuwenden.

Auftragsart Direktvergabe (exkl. MwSt.) Verhandlungsverfahren (exkl. MwSt.) Offenes-/nicht offenes Verfahren, wettbewerblicher Dialog oder Innovationspartnerschaft (exkl. MwSt.)
Bauaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 132'849 ab CHF 132'849 bis CHF 5'127'994*     *Gesamtprojektkosten
Lieferaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 132'849 ab CHF 132'849 bis CHF 204'967
Dienstleistungsaufträge bis CHF 100'000 bis CHF 132'849 ab CHF 132'849 bis CHF 204'967
 

Ausnahmebestimmungen für die zulässige Anwendung des Verhandlungsverfahrens sind in Artikel 25 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen geregelt.

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