Single Digital Gateway Verordnung (SDG)
Verordnung (EU) 2018/1724
Die Single Digital Gateway Verordnung (SDG-VO) schafft ein einheitliches digitales Zugangstor für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen, Verwaltungsverfahren sowie Unterstützungs- und Problemlösungsdiensten zu erleichtern.
Kern der Verordnung ist das Portal „Your Europe“, über das Nutzer Informationen zu ihren Rechten und Pflichten im EWR finden sowie bestimmte Verwaltungsverfahren vollständig online abwickeln können. Dies inkludiert auch den sicheren Nachweisaustausch über das Once-Only Technical System (OOTS), welches ein technisches Rahmenwerk für den sicheren Austausch von verifizierten Daten und Dokumenten durch Behörden darstellt.
Die Verordnung ist insbesondere relevant für:
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Bürgerinnen und Bürger eines EWR-Staates, die in einem anderen EWR-Staat leben, arbeiten, studieren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten,
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Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchten,
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nationale Behörden, die Informationen und Verwaltungsverfahren digital bereitstellen müssen.
Kernpunkte der Single Digital Gateway Verordnung
1. Einheitlicher digitaler Zugang zu Informationen
Die Kommission und die EWR-Staaten richten gemäss der Verordnung ein einheitliches digitales Zugangstor für Bürger, Bürgerinnen und Unternehmen ein, um den Zugang zu Informationen über Rechte, Pflichten und Verwaltungsverfahren innerhalb des EWR-Binnenmarktes zu erleichtern. Zentraler Zugangspunkt ist das Portal „Your Europe“, das auf die entsprechenden nationalen Informations- und Verwaltungsangebote verweist.
Dadurch sollen Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen wichtige Informationen, etwa zu Arbeitsaufnahme, Studium, Unternehmensgründung, Sozialversicherung oder Steuern leichter und grenzüberschreitend finden können. Die Informationen sind nach Lebensereignissen bzw. Geschäftssituationen geordnet. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Situationen im Geschäftsalltag können dementsprechend rasch nachvollzogen und die erforderlichen Informationen erhalten werden.
2. Informationspflicht
Die EWR-Staaten haben gemäss den Vorgaben der SDG-VO auf ihren nationalen Internetseiten über einen einfachen Online-Zugang Informationen aus verschiedenen Informationsbereichen zur Verfügung zu stellen.
Beispielsweise sind Informationen über Rechte und Pflichten nach EWR-Recht und nationalem Recht sowie Informationen zu digitalen und analogen Verfahren bereitzustellen.
3. Vollständige Digitalisierung von Verfahren
Die Verordnung verpflichtet die EWR-Staaten, eine Reihe wichtiger Verwaltungsverfahren vollständig online anzubieten. Nutzer sollen Verfahren nicht nur elektronisch starten, sondern auch digital abschliessen können. Dazu gehören beispielsweise die Beantragung von Studienförderungen, die Ausstellung einer Wohnsitzbestätigung oder der Nachweis über die Eintragung in das Geburtenregister. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen solche Verfahren unabhängig von ihrem Aufenthaltsort innerhalb des EWR digital erledigen können.
4. Grenzüberschreitender und diskriminierungsfreier Zugang
Die SDG-VO verpflichtet die EWR-Staaten, bestimmte Informationen, Verwaltungsverfahren sowie Unterstützungsdienste auch für Nutzer aus anderen EWR-Staaten zugänglich zu machen. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen dürfen bei der Nutzung digitaler Verwaltungsangebote nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohn- bzw. Unternehmenssitzes benachteiligt werden.
Beispielsweise schreibt die Verordnung vor, dass bestimmte online verfügbare nationale Verfahren, auch für grenzüberschreitende Nutzer zugänglich sein müssen, ohne diskriminierende Hindernisse. Nutzer sollen zudem über das Portal Zugang zu Informationen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen erhalten, die erklären, wie ein bestimmtes Verwaltungsverfahren online durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Diese Informationen müssen in mindestens einer weit verbreiteten Amtssprache der EU verfügbar sein.
5. Umsetzung des „Once-Only“ Prinzips
Mit dem Once-Only-Technical-System (OOTS) ermöglicht die SDG-VO, dass Nachweise und Dokumente möglichst nur einmal eingereicht werden müssen und diese in Folge elektronisch zwischen Behörden ausgetauscht werden. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand reduziert und die digitale Zusammenarbeit innerhalb des EWR verbessert werden.
6. Unterstützung durch Hilfs- und Problemlösungsdienste
Neben Informationen und Verwaltungsverfahren umfasst das SDG auch verschiedene Unterstützungs- und Problemlösungsdienste. Die EWR-Staaten und die Kommission stellen sicher, dass Nutzer, einschliesslich der grenzüberschreitenden Nutzer, online leicht auf Hilfs- und Problemlösungsdienste zugreifen können.
Zu den bereitzustellenden Hilfs- und Problemlösungsdiensten gehören beispielsweise Produktinfostellen, nationale Beratungszentren für Berufsqualifikationen und das Europäische Netz der Arbeitsvermittlung (EURES – European Employment Services). Nutzer können über das „Your Europe“-Portal auch an SOLVIT verwiesen werden, wenn sie bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte auf grenzüberschreitende Probleme mit Behörden stossen.
Auswirkung auf Liechtenstein
Die Verordnung (EU) 2018/1724 über den Single Digital Gateway wurde mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 333/2022 vom 9. Dezember 2022 in das EWR-Abkommen übernommen. Das Inkrafttreten des EWR-Beschlusses steht jedoch noch aus.
Ergänzt wird die SDG-Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer sowie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1463 über das Once-Only-Technical-System (OOTS). Letztere bildet den Grundstein für die Teilnahme Liechtensteins am OOTS. Dadurch können Nutzer nun über das europäische Portal „Your Europe“ direkt zu den entsprechenden Online-Diensten und Verfahren auf dem Serviceportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV) weitergeleitet werden.
Die SDI ist mit der Durchführung der Single Digital Gateway-Verordnung betraut. Sie fungiert gemeinsam mit dem Amt für Informatik als «Nationaler Koordinator». In dieser Funktion ist sie Ansprechstelle für die EU-Kommission sowie zuständig für rechtliche Fragen, die nationale Koordination und Abstimmung mit betroffenen Amtsstellen und externen Stellen im Rahmen der SDG-VO.
2025 wurde Liechtenstein in eine internationale Arbeitsgruppe zur grenzüberschreitenden Übertragung von Geburtsurkunden über das Once-Only-Technical-System (OOTS) aufgenommen. In dieser Arbeitsgruppe arbeiten mehrere europäische Staaten an gemeinsamen technischen Lösungen. Die Zusammenarbeit schafft die Grundlage für einfachere digitale Verwaltungsverfahren über Landesgrenzen hinweg. Ein Anwendungsbeispiel ist die Anmeldung an einer ausländischen Universität. Nun können Studenten statt einer gescannten Version des Geburtsscheins, direkt über das Portal der Universität den Austausch initiieren und der Geburtsschein bzw. die Informationen werden direkt über das OOTS ausgetauscht.
Ausserdem vertritt die SDI die liechtensteinischen Interessen bei der Single Digital Gateway Coordination Group.