Internationale Sanktionen

Liechtenstein ist seit seinem UNO-Beitritt im Jahre 1990 völkerrechtlich verpflichtet, Sanktionen, die vom UN-Sicherheitsrat in Form von Resolutionen beschlossen werden, innerstaatlich umzusetzen. Derartige Sanktionen sind Massnahmen nichtmilitärischer Art gegenüber einzelnen Staaten, Organisationen oder Personen und betreffen insbesondere den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr. Sie dienen der Achtung und Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich fundamentaler Menschenrechte. Liechtenstein setzt sich für eine wirksame Umsetzung von UN Sanktionen aber auch für eine verbesserte Transparenz sowie die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien durch den UN-Sicherheitsrat beim Erlass von Sanktionen ein (Ombudsperson, Delisting-Verfahren).

Daneben beteiligt sich Liechtenstein im Rahmen eines autonomen Nachvollzugs an Sanktionen der Europäischen Union (EU) und assoziiert sich in diesen Fällen mit den entsprechenden aussenpolitischen Stellungnahmen der EU.

Die Zwangsmassnahmen der Schweiz werden beim Erlass von Sanktionen durch Liechtenstein aufgrund des gemeinsamen Zollgebiets auf der Basis des Zollvertrags zwischen Liechtenstein und der Schweiz berücksichtigt.

Gesetzliche Grundlage und automatische Übernahme von UNO-Sanktionslisten

Gesetzliche Grundlage für die innerstaatliche Umsetzung internationaler Sanktionen bildet das Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG). Das ISG ist als Rahmengesetz konzipiert, das die Regierung ermächtigt, international abgestützte Sanktionen durch den Erlass von Zwangsmassnahmen auf nationaler Ebene durchzusetzen. Die Umsetzung erfolgt im Einzelfall durch eine Verordnung. Im Falle der Sanktionen des UN-Sicherheitsrats erfolgt seit 2017 eine automatische Übernahme der Sanktionslisten und deren Änderungen, basierend auf Art. 14a ISG sowie den Bestimmungen in den relevanten Sanktionsverordnungen. Änderungen der UNO-Sanktionslisten sind damit in Liechtenstein unmittelbar rechtsgültig. Die automatische Übernahme erlaubt eine Umsetzung ohne Verzug und entspricht damit den international geforderten Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung.

Eine komplette Liste sämtlicher liechtensteinischer Verordnungen zur Umsetzung internationaler Sanktionen findet sich in konsolidierter Form hier. Die in Liechtenstein unmittelbar rechtsgültigen UNO-Sanktionslisten sind über die UNO-Homepage öffentlich zugänglich. Die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) bietet einen Newsletter-Service an, über welchen die Sorgfaltspflichtigen über Änderungen der Sanktionslisten informiert werden (Website FIU).

Zuständige Behörden

Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten und der Rechtsdienst der Regierung sind mit der Umsetzung internationaler Sanktionen in das nationale Recht befasst. Der Stabsstelle FIU kommt die Funktion einer Vollzugsbehörde für Finanzsanktionen zu. Sie prüft auch Gesuche um Ausnahmebewilligungen. Nebst ihr können durch die Regierung je nach Verordnung und Sanktionsregime weitere oder andere Amtsstellen als Vollzugsbehörde gemäss deren Zuständigkeitsbereich bestimmt werden. Als zuständige Aufsichtsbehörden sind die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) und die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer benannt.

Informationen zu Delisting-Verfahren im Zusammenhang mit UNO-Sanktionen:

Office of the Ombudsperso (im Falle der ISIL (Da’esh) und Al-Qaida Sanktionen)

Focal Point for De-listing (im Falle aller anderen UN-Sanktionsregimes)

Weitere Informationen zu nationalen De-listing-Verfahren sind in der ISG-Wegleitung und der Weisung über das Vorgehen bei Anträgen für eine Aufnahme auf eine Sanktionsliste oder Streichung von einer Sanktionsliste zu finden, die auf der Homepage der FIU veröffentlicht sind.