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Import und Export von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Produkten tierischen Ursprungs

Import

Um zu verhindern, dass Tierseuchen eingeschleppt werden, müssen beim Import von Tieren, tierischen Produkten und Lebensmitteln je nach Herkunftsland verschiedene Bedingungen eingehalten werden. Zudem müssen importierte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

Importeure haben sicherzustellen, dass Folgendes gewährleistet ist: 

  • Waren müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen       
  • Notwendige Bewilligungspflichten sind einzuhalten   
  • Vorgesehene Meldepflichten müssen berücksichtigt werden
  • Besondere Einfuhrbedingungen sind einzuhalten

Bestimmte Waren mit tierischem Anteil und Tierprodukte müssen anlässlich der Einfuhr müssen die grenztierärztliche Kontrolle durchlaufen. (Art. 6 der Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI). 

Sämtliche grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen werden elektronisch im elektronischen Informationssystem TRACES New Technology NT abgefertigt. Deshalb müssen sich Importeure und Bestimmungsbetriebe sowie anmeldepflichtige Personen, die am Importprozess beteiligt sind, in TRACES registrieren lassen. Weitere Informationen zu Importe aus Drittstaaten

Die zuständige Stelle zur Registrierung von liechtensteinischen Beteiligten ist das ALKVW

Export

Beim Export von Lebensmitteln nicht-tierischer oder tierischer Herkunft und von Gebrauchsgegenständen gelten grundsätzlich die Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Bestimmungslandes. Exportwaren können von der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen - sofern das Bestimmungsland dies verlangt oder zulässt.

Für das Ausstellen von allfälligen Bescheinigungen (Gesundheitsbescheinigungen und Exportzertifikaten) ist das ALKVW zuständig.

Die Exportbedingungen für Lebensmittel nicht-tierischer Herkunft unterscheiden sich nicht in Bezug auf den Bestimmungsort (EU oder Drittstaat). Exportzertifikate oder Gesundheitsbescheinigungen sind notwendig, wenn das Bestimmungsland oder der Empfänger im Bestimmungsland dies verlangen.

Für das Ausstellen von Zertifikaten oder Bescheinigungen ist das ALKVW zuständig.

Wer Lebensmittel tierischer Herkunft in die EU exportieren will, muss ein Handelsdokument mitführen. Die zu exportierenden Waren müssen zudem aus bewilligten Betrieben stammen.  Bewilligte Betriebe

Betriebe, welche Lebensmittel tierischer Herkunft in Drittstaaten exportieren, müssen für den Export zugelassen sein, falls dies vom Bestimmungsland gefordert wird.

Oft stellt der Drittstaat die Listen der zugelassenen Betriebe auf der Webseite der zuständigen Behörde zur Verfügung. Zudem hat das BLV Informationen zu länderspezifischen Gesundheitsbescheinigungen zusammengetragen.

Für das Ausstellen von Zertifikaten oder Bescheinigungen ist das ALKVW zuständig.

Für das Ausstellen von Exportzertifikaten für Lebensmittel aus Teilen oder Produkten von artengeschützten Tieren ist das BLV zuständig.  BLV-Informationen

Validierte liechtensteinische Gesundheitsbescheinigungen und zusätzliche Bescheinigungen