Massenentlassungen

Als Massenentlassung gelten Kündigungen von mindestens 20 Arbeitsverhältnissen innert 90 Tagen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen ausspricht
(§ 1173a Art. 59a ff. ABGB).

Bei einer geplanten Massenentlassung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu konsultieren und das Amt für Volkswirtschaft schriftlich zu orientieren. Die Konsultation ist einzuleiten, sobald die Massenentlassung geplant ist, also noch vor dem definitiven Entscheid, der Anzeige an das Amt für Volkswirtschaft und dem Aussprechen von Kündigungen.

Der Arbeitnehmervertretung müssen rechtzeitig alle zweckdienlichen Auskünfte erteilt werden, insbesondere folgende Informationen sind schriftlich mitzuteilen:

  • die Gründe der geplanten Massenentlassung;
  • die Zahl und die Kategorien der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Gründe für ihre Auswahl;
  • die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;
  • den Zeitraum der geplanten Massenentlassungen;
  • das Verfahren der Festsetzung von Abfindungen (Sozialplan).

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Amt für Volkswirtschaft die geplante Massenentlassung anzuzeigen und der Arbeitnehmervertretung eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen. Die Anzeige enthält die Ergebnisse der Konsultation und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtige Massenentlassung. Das Amt für Volkswirtschaft sucht Möglichkeiten, die Folgen der geplanten Massenentlassung zu mildern. Geplante Massenentlassungen werden, unter Vorbehalt anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige an das Amt für Volkswirtschaft wirksam.