Alkoholkonzession

Allgemein

Alkoholkonzessionen werden für:

  • den Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken, und
  • den Handel mit gebrannten alkoholischen Getränken

ausgestellt.

Bewilligung

Mit dem Antrag eingereicht werden muss die Gewerbebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft mit einem entsprechenden Eintrag (z.B. Kleinhandel mit Wein und Spirituosen).

Die Konzession wird jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres erteilt und erlischt auf das Ende des Jahres.

Geschäfte, welche im Besitz einer Konzession sind, erhalten ohne anders lautende Mitteilung die Konzessionsurkunde ohne neuerliches Ansuchen zu Beginn des neuen Jahres zugestellt.

Neu eröffnete Geschäfte können die Konzession auch während des laufenden Jahres lösen.

Gebühr

  • CHF 100.-- für den Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken
  • CHF 100.-- für den Handel mit gebrannten alkoholischen Getränken

Rechtsgrundlagen

Verordnung über den Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken
Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 2003

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