Begriffsdefinitionen Land, Gemeinden etc.

In Artikel 7 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) sind die folgenden Begriffe bzw. Abkürzungen definiert:

"Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein öffentlicher Auftrag vergeben worden ist;

"Bauauftrag": der öffentliche Auftrag über:

  •  die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung einer Bauleistung im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU oder in Anhang I der Richtlinie 2014/23/EU genannten Tätigkeiten oder eines Bauvorhabens; oder
  • die Erbringung einer Bauleistung durch Subunternehmer gemäss den vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln diese erfolgt;

"Baukonzession": ein entgeltlicher, schriftlich geschlossener Vertrag, mit dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;

"Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;

"Bekanntmachung": die Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages oder einer Konzession;

"Bewerber": eine natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft um eine Aufforderung zur Bewerbung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb oder einem Konzessionsverfahren bewirbt oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

"Dienstleistungsauftrag": der öffentliche Auftrag über die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht unter Ziff. 2 fällt;

"Dienstleistungskonzession": ein entgeltlich, schriftlich geschlossener Vertrag, mit dem ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Ziff. 3 bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;

"dynamisches Beschaffungssystem": ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Lieferungen oder Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Unternehmen offen, das die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. Diese Merkmale können eine Bezugnahme auf den höchstzulässigen Umfang späterer konkreter Aufträge oder auf ein spezifisches geografisches Gebiet, in dem spätere konkrete Aufträge auszuführen sind, enthalten;

"Einrichtung des öffentlichen Rechts": eine Einrichtung, die:

  • zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind;
  • Rechtspersönlichkeit besitzt; und
  • überwiegend vom Land, von Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von den Gemeinden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

"elektronische Mittel": elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschliesslich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden;

"europäische technische Bewertung": eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Ziff. 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten;

"EWR-Abkommen (EWRA)": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum,

"gemeinsame technische Spezifikation": eine technische Spezifikation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), die anhand eines von den EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahrens erarbeitet wurde oder nach den Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung festgelegt wurde;

"Kollektivbewerbung bzw. -offerte (Kollektivangebot)": die gemeinsame Bewerbung bzw. Offerte mehrerer Bewerber bzw. Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;

"Lieferauftrag": ein öffentlicher Auftrag, der den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren betrifft. Ein öffentlicher Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen;

"Nebenbeschaffungstätigkeiten": Tätigkeiten zur Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, die Folgendes betreffen:

  • die Bereitstellung technischer Infrastruktur, welche es Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschliessen;
  • die Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge;
  • die Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Namen und für Rechnung des betreffenden Auftraggebers;

"Norm": eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

  • "internationale Norm": eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  • "europäische Norm": eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  • "nationale Norm": eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

"Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen öffentlichen Auftrag bzw. eine Konzession im Falle eines Zuschlags auszuführen;

"Offertsteller" (Bieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt.

"Öffentlicher Auftrag“: der schriftliche entgeltliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Unternehmen und einem oder mehreren Auftraggebern über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;

"Öffentliche Kommunikationsdienste“: die Kommunikationsdienste, mit deren Erbringung die EWR-Mitgliedstaaten insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich betraut haben;

"Öffentliches Kommunikationsnetz“: die öffentliche Kommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischen oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden;

"Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;

"Rahmenvereinbarung“: eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;

"schriftlich“: jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein;

"technische Bezugsgrösse“: jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von einem europäischen Normungsgremium nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde;

"technische Spezifikation bei öffentlichen Bauaufträgen“: die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen Eigenschaften gehören:

  • Umweltleistungsstufen, die Konzeption für die Verwendungsarten (einschliesslich des Zugangs von Behinderten) sowie Konformitätsbewertung, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessung, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und –methoden; und
  • die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder –verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;

"technische Spezifikation bei öffentlichen Bauaufträgen": die Gesamtheit der insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, eines Produkts oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllt. Zu diesen Eigenschaften gehören:

  • Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschliesslich der Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen; und
  • die Vorschriften für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;

"technische Spezifikation bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen": eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschliesslich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Produkts, einschliesslich der Vorschriften für Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

"Lebenszyklus": alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschliesslich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung;

"Unternehmen" (Wirtschaftsteilnehmer): eine natürliche oder juristische Person, eine öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe dieser Personen und/oder Einrichtungen, einschliesslich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen offeriert;

"Variantenofferte (Variantenangebot)“: die Offerte zu einer alternativen Ausführung des öffentlichen Auftrages;

"verbundenes Unternehmen": jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäss den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) über den konsolidierten Abschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Offertstellers konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Offertstellern, die nicht unter die Bestimmungen des PGR fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Offertsteller dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften;

"zentrale Beschaffungstätigkeiten": auf Dauer durchgeführte Tätigkeiten, die betreffen:

  • den Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber; oder
  • die Vergabe öffentlicher Aufträge oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für Auftraggeber;

"WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen;

"zentrale Beschaffungsstelle": ein Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;

"betroffene Bewerber": der öffentliche Auftraggeber hat ihnen keine Mitteilung über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt, bevor der Vergabevermerk an die betroffenen Offertsteller ergangen ist;

"betroffene Offertsteller": sie sind noch nicht endgültig ausgeschlossen worden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Offertstellern mitgeteilt wurde und entweder von der Rechtsmittelbehörde als rechtmässig anerkannt wurde oder keinem Rechtsmittelverfahren mehr unterzogen werden kann;

"Strassenfahrzeug": ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhangs der Richtlinie 2009/33/EG genannten Fahrzeugklassen angehört. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG, die nach Massgabe der Strassenverkehrsgesetzgebung nicht der Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung unterliegen;

"Ausschreibungsunterlagen" (Konzessionsunterlagen): sämtliche Unterlagen, die vom Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile der Auftragsvergabe, der Konzession oder des Verfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die Vorinformation, sofern sie als Aufforderung zur Teilnahme an einem Wettbewerb dienen, die technischen Spezifikationen, die Leistungsbeschreibung, die vorgeschlagenen Auftrags- oder Konzessionsbedingungen, Formate für die Einreichung von Unterlagen durch die Bewerber und Offertsteller, Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche Unterlagen;

"Beschaffungsdienstleister": eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten offeriert;

"elektronische Auktion": ein iteratives elektronisches Verfahren, bei dem nach einer ersten vollständigen Bewertung der Offerten, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird, jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Offerten abstellende Werte vorgelegt werden. Bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine intellektuelle Leistung zu erbringen ist, beispielsweise die Gestaltung von Bauwerken, die nicht mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden können, dürfen nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein;

"Gütezeichen": ein Dokument, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung, mit dem bzw. der bestätigt wird, dass ein bestimmtes Bauwerk, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt;

"Gütezeichen-Anforderungen": die Anforderungen, die ein Bauwerk, eine Ware oder Dienstleistung, ein Prozess oder ein Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Gütezeichen zu erhalten;

"Innovation": die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, einschliesslich Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, einer neuen Vermarktungsmethode oder eines neuen Organisationsverfahrens in Bezug auf die Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen, um unter anderem einen Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen zu leisten oder die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu unterstützen;

"Interessenkonflikt": Situationen, in denen Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, von dem man annehmen kann, dass es ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigt;

"Konzessionsnehmer": ein Unternehmen, das eine Konzession erhalten hat;

"besondere oder ausschliessliche Rechte": Rechte, die sich aus der vom Land Liechtenstein oder von den Gemeinden aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilten Genehmigung ergeben und dazu führen, dass:

  • die Ausübung einer Tätigkeit zwei oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird; und
  • die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, wesentlich beeinträchtigt wird;

"elektronische Rechnung": eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht;

"Kernelemente einer elektronischen Rechnung": eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind;

"semantisches Datenmodell": eine strukturierte und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und ihren Bedeutungen, die die Kernelemente einer elektronischen Rechnung wiedergibt;

"Syntax": die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird;

"Syntax-Vorgaben": Leitfäden für die Darstellung eines semantischen Datenmodells für eine elektronische Rechnung in den verschiedenen Syntaxen;

"Auftragsvergabe": der im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgende Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere Auftraggeber von Unternehmen, die von diesen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind oder nicht.

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