Direktvergabe

Eine Direktvergabe ist gemäss Artikel 26 ÖAWV Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 31 ÖAWSV Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren maximal bis zu einem Auftragswert von CHF 100'000, bei sämtlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen möglich. Die Vergabe hat zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen. Auf eine Bekanntmachung kann verzichtet werden.

Unter Berücksichtigung des Auftraggebers, der Bekanntmachung und der Bewerber/Offertsteller, stellt sich der grafische Ablauf wie folgt dar:

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