Vorprüfungen (Art. 966 PGR)

Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, können dem Amt für Justiz im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden.

Es können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung geprüft werden.

Das Vorprüfungs- bzw. Vorverfahren, die geführte Korrespondenz und die eingereichten Belegentwürfe sind nicht öffentlich (Art. 966 PGR).

Juristische Auskünfte, Stellungnahmen und Vorprüfungen von Eintragungsbelegen sind hingegen gebührenpflichtig.