Die e-ID dient der eindeutigen elektronischen Identifikation einer natürlichen Person und der Authentizitätsprüfung der Willenserklärung oder Handlung der Person. Sie ersetzt im behördlichen Verfahren ihre Unterschrift (E-GovG Art. 12 Abs. 1).

Alle natürlichen Personen im In- und Ausland können eine eID.li beantragen:

https://www.llv.li/de/landesverwaltung/auslaender-und-passamt/digitale-identitaet

Das Land Liechtenstein bietet eine eID nur für natürliche Personen an. Für juristische Personen ist dies nicht vorgesehen, da diese immer durch ihre Organe handeln, welche natürliche Personen sind (elektronischer Pass, elektronische Identität).

Es ist zu beachten, dass in der Praxis auch ein Unternehmen über keinen eigenen Pass verfügt.

Auf der Plattform eBaugesuchLI können in einem Projekt mehrere Personen berechtig werden (Voll- und Lesezugriff). Auch für die berechtigten Personen ist die eID Voraussetzung um die Plattform nutzen zu können.

Schweizerische und österreichische Staatsbürger können in Liechtenstein eine e-ID lösen (ist landesunabhängig). In Zukunft soll es auch möglich sein eine «ausländische» e-ID zu verwenden.

Das Baugesuch ist aufgrund der eindeutigen Identifikation mit der eID durch die Bauherrschaft zu eröffnen. Die Bauherrschaft vergibt auf der Plattform allen Beteiligten Personen einen Voll- oder Lesezugriff.

Sobald der Dienst e-Vertretung angebunden ist, ist es möglich, dass der Architekt das Gesuch selbst eröffnet. Voraussetzung ist aber, dass der Bauherr den Architekten vorher bevollmächtigt hat.

Ein Grundstück zu bebauen und ein entsprechendes Baugesuch dafür einreichen, kann in der Regel nur der Grundeigentümer. Sobald mehrere Personen Grundstückseigentümer sind (z.B. ein Ehepaar) stellt zwar eine Partei (z.B. der Ehemann) mit seiner e-ID das Gesuch, in diesem Fall ist aber auch eine Vollmacht der Ehefrau erforderlich. Diese ist den Unterlagen ebenfalls beizulegen. Jeder Gesuchsteller kann aber auch einen Dritten (Architekt) zum Ausfüllen des Gesuchs beauftragten und bevollmächtigen. Liegt eine solche Bevollmächtigung vor, handelt der Architekt im Auftrag des Gesuchstellers. Bis zur Anbindung von e-Vertretungen ist immer auch eine Vollmacht erforderlich.

Eine Zeichnungsberechtigung wird nicht über die e-ID geklärt und ist individuell im internen Rahmen zu klären bzw. organisieren.

Es brauchen alle Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eines Unternehmens eine eID (kann beim APA bezogen werden, auch mit Video-Identifikation möglich), welche bei einem Baugesuch mitarbeiten sollen. Die e-ID hat nichts mit Zeichnungsberechtigung im Unternehmen zu tun. Ob die Mitarbeitenden im Architektenbüro befugt sind oder nicht, regelt das Büro selbst.

Dies ist branchenunabhängig und betrifft alle Unternehmer die sich über eine Plattform der Behörden einloggen.