Internationale Bekanntmachungen

Im Bereich der internationalen Schwellenwerte werden die folgenden drei Haupttypen von Bekanntmachungen unterschieden:

  • Vorinformation
  • Bekanntmachung
  • Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Vorinformation

Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer Vorinformation die Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, mit.

Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, sind mittels einer Vorinformation in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu publizieren (Artikel 14a, Absatz 4 ÖAWV), sowie an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten. Der Auftraggeber kann diese Vorinformation zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Fachstelle öffentliches Auftragswesen zur Überprüfung zustellen. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist (Artikel 14a, Absatz 1 ÖAWV).

Der Inhalt der Vorinformation richtet sich nach Artikel 14, Absatz 3 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen.

Die Übermittlung der Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EG zu Muster und Verfahren zu erfolgen.

Die Zeitspanne zwischen der Vorinformation und der Vergabebekanntmachung muss mindestens 35 Tage und darf höchstens 12 Monate betragen, ansonsten ist erneut eine Vorinformation zu publizieren. Eine Vorinformation führt zu einer Verkürzung der Fristen.

Der Auftraggeber kann die Vorinformation auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. Er meldet dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers. Die Vorinformation darf in den liechtensteinischen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen Publikationsorganen darf jedoch erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Vorinformation über die Veröffentlichung unterrichtet wurde (Artikel 14, Absatz 3 und 4 ÖAWV). Sie darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und muss auf den Tag der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil hinweisen.

Auf der Simap Homepage können Sie sich registrieren, um anschliessend die eigenen Bekanntmachungen online zu erstellen.

Bekanntmachung

Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge ist mittels einer öffentlichen Bekanntmachung (Inserat) in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu publizieren (Artikel 17, Absatz 1 und 2 ÖAWV), sowie direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten sowie direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten. Die Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen. 

Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge erfolgt in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen darf jedoch erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde.

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Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines Wettbewerbs eine Mitteilung zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist (Artikel 42, Absatz 1 ÖAWV).
Der Inhalt der Bekanntmachung über vergebene Aufträge richtet sich nach Artikel 42, Absatz 1 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen.

Im amtlichen Publikationsorgan werden die vergebenen Aufträge mit der Vorlage "Bekanntmachung über vergebene Aufträge" publiziert.

Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden (Artikel 42, Absatz 4 ÖAWV).

Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachung jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende (Artikel 42, Absatz 5 ÖAWV).

Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende. Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde (Artikel 42, Absatz 3 und 6 ÖAWV).

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