Haustechnikanlagen

Energieeffiziente und ökologische Haustechnikanlagen

Gültig per 01.01.2023

Der Einbau energieeffizienter und ökologischer Haustechnikanlagen (z.B. Wärmepumpen und Holzheizungen) in Wohn-, Industrie- und Gewerbebauten bis 1’750 m2 EBF wird gefördert.

Grossanlagen mit mehr als 1`750 m² EBF, wie beispielsweise grosse Hackschnitzelfeuerungen, die in besonderer Weise dem Zweck des Energieeffizienzgesetzes dienen, können als Andere Anlage​ gefördert werden.

Förderantrag/ Bauabschlussbescheinigung

Der Förderantrag und die Vollmacht sind grundsätzlich inkl. aller Beilagen vollständig und in Papierform vorzulegen. Einsendungen per E-Mail sind nicht ausreichend. Die inhaltliche Bearbeitung von Anträgen erfolgt erst, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind.

Förderantrag Haustechnikanlage (PDF), 01.03.2024 oder Förderantrag Onlineschalter

Bauabschlussbescheinigung Haustechnikanlage (PDF) 15.09.2020

Wichtige Dokumente/ Tools

Berechnungstool Förderhöhe, gültig ab 01.01.2023

Merkblatt Fernwaermeanschluss, 01.01.2023

Verfahrensvollmacht Förderantrag (Dokumentenvorlage)

Amtliche Vermessung, Landeskarte, Luftbilder

Baubewilligung_Amt für Hochbau und Raumplanung

Gemeindeförderung

Anleitung Energiebezugsfläche (EBF)

Merkblatt Rohrbegleitheizung/Heizband

Die Förderung basiert auf der Energiebezugsfläche sowie der Art der Haustechnikanlage. Ab dem 01.01.2023 wird die Förderung für Energiebezugsflächen von 0 bis 500m2 pauschalisiert. Mit Hilfe des Berechnungstools können Sie Ihren individuellen Förderanspruch ermitteln. 

(Gilt für Förderanträge mit Eingang ab 01.01.2023)

Wärmepumpe - Erdsonde                CHF 7’544.- 

Wärmepumpe - Luft                          CHF 6’352.- 

 

Zusätzlicher Bonus bei Durchführung eines WP-Betriebs QM                     

 

Pelletsfeuerung                                   CHF 7’714.-

Zentrale Holzheizung (+ Speicher)    CHF 9’758.- 

 

> Zusätzlicher Bonus bei Ausstattung der Holzfeuerungen mit einem Partikelabscheider

 

* max. 50 % der Mehrkosten, bei Unternehmen gelten zusätzlich die Beihilfebestimmungen 

Die neue, pauschalierte Förderung gilt ab 01.01.2023.

Sofern Sie mit den Arbeiten noch nicht begonnen haben, können Sie eine erhaltene Zusage für gegenstandslos erklären und den Antrag ab dem 01.01.2023 zu neuen Konditionen einreichen.

Hierzu senden Sie uns bitte (frühestens ab dem 01.01.2023) unter Angabe von Namen, Adresse und Aktenzeichen der Förderzusicherung eine E-Mail an info.energie@llv.li mit der Bestätigung, dass

  • die bestehende Zusicherung für gegenstandslos erklärt wird,
  • mit der Massnahme noch nicht begonnen wurde, sowie
  • die Massnahme nach den neuen Förderkonditionen gefördert werden soll.

Sie erhalten nach kurzer Prüfung von der Energiefachstelle eine neue Förderzusicherung mit dem neuen Förderbetrag. Nach Erhalt der neuen Förderzusicherung können Sie mit dem Bau Ihrer Haustechnikanlage beginnen.

  • Es sind ausschliesslich neue, dem aktuellsten Stand der Technik entsprechende Anlagen und Anlagenkomponenten sowie Geräte einzusetzen.

  • Die Warmwasseraufbereitung hat primär mit der geförderten Haustechnikanlage, thermischen Sonnenkollektoren oder einem Wärmepumpenboiler zu erfolgen. Reine Elektroboiler sind bei geförderten Anlagen nicht gestattet.

  • Elektrisch betriebene Rohrbegleitheizungen und Warmwasser-Zirkulationssysteme sind mit einer Schaltuhr, im Idealfall über eine allpolige Trennstelle (Steckdose) anzuschliessen. Dies weil Rohrbegleitheizungen grosse Stromverbraucher sind und zielgerichtet betrieben werden sollten. Besteht eine Trennstelle (Steckdose), kann eine Verbrauchsmessung erfolgen und bei unnötigem Betrieb/ Serviceeinsatz ganz einfach ausgesteckt werden.

  • Für die Warmwasserumwälzung sind Umwälzpumpen Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) einzubauen. Bei Einbau einer Umwälzpumpe, die nicht der Energieeffizienzklasse A (EEI ≤ 0.23) entspricht, wird der Förderbeitrag um CHF 300.- pro Pumpe reduziert.

  • Wenn eine Holzfeuerung mit „Bonus Partikelabscheider“ zugesichert wurde, muss der Partikelabscheider im Normalbetrieb einen Abscheidegrad von mindestens 60% gewährleisten.

  • Wenn eine Wärmepumpe mit „Bonus Betriebs QM“ zugesichert wurde, muss vor Auszahlung der Systemwirkungsgrad Plus über ein Betriebsjahr nachgewiesen werden. Die Daten sind über total 5 Betriebsjahre zu liefern. Die Anlage nimmt mit Inanspruchnahme des Bonus Betriebs QM automatisch an einer Forschungsstudie teil. Die Daten können in diesem Rahmen veröffentlicht werden.

  • Die Heizungs- und die Warmwasseranlagen sind inkl. aller Verteilleitungen mit einer durchgehenden Wärmedämmung zu versehen. Die minimalen Dämmstärken sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Rohrnennweite DN

Zoll    

bei λ > 0,03 W/mK
bis ≤ 0.05 W/mK

bei λ ≤ 0.03 W/mK
10-15 3⁄8" - 1⁄2" 40 mm 30 mm
20-32 3⁄4" - 1 1⁄4" 50 mm 40 mm
40-50 1 1⁄2" - 2" 60 mm 50 mm
65-80 2 1⁄2" - 3" 80 mm 60 mm
100-150 4" - 6" 100 mm 80 mm
175-200 7" - 8" 120 mm 80 mm
  • Verwirkung des Anspruches: Der Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen erlischt, wenn mit den Massnahmen begonnen wird, bevor eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge vorliegt.
  • Nicht gefördert werden Haustechnikanlagen, wenn sie als Zusatzheizung zu einer an sich ausreichenden (monovalenten) Heizung dienen.
  • Projektverfasser/in: Die Förderbeiträge werden nur dann ausgerichtet, wenn eine fachkundige Planung und Ausführung der Massnahmen gewährleistet ist.
  • Befristung: Die Zusicherung der Förderung ist gemäss Art. 25 EEG befristet. Die Massnahme ist binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderbeiträgen zu beginnen und binnen zwei Jahren abzuschliessen.
  • Zwingende andere Vorschriften: Die Massnahme wird nicht gefördert, wenn sie  aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gem. Art 4. Abs. 2a) EEG zwingend vorgeschrieben ist (z.B. Überbauungsplan, Klimaanlage, Schwimmbadbeheizung, Umnutzung etc.).
  • Wiederförderung Förderbeiträge werden für jede Massnahme nur einmal ausgerichtet; eine erneute Förderung derselben Massnahme ist erst nach Ablauf von 20 Jahren möglich. Für die Beurteilung einer allfälligen Förderung nach 20 Jahren ist das alte Zusicherungsdatum relevant.

Ansprechpersonen