Beglaubigung und Öffentliche Beurkundung

Beglaubigung

Die Beglaubigung der Unterschriften ist Formerfordernis für die Eintragung im Grundbuch. Die Unterschrift/en muss/müssen beglaubigt werden. Beglaubigungen erstellen die Notare oder Notarinnen, das Fürstliche Landgericht, die Gemeinden oder das Amt für Justiz.

Bestehen bei einer amtlichen Beglaubigung im Ausland Zweifel an der sachlichen oder örtlichen Berechtigung der Urkundsperson, kann das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) eine Überbeglaubigung oder eine Apostille verlangen. Bei einer Anmeldung durch eine Behörde entfällt die amtliche Beglaubigung.

Öffentliche Beurkundung

Die öffentliche Beurkundung ist die Feststellung der gegenseitigen übereinstimmenden Willensäusserung durch die Urkundsperson. Sie ist Formvorschrift für Verträge zur Begründung und Abänderung von Stockwerkeigentum.

Suche

Filtermöglichkeiten

  • Inhaltstyp
Zu den Suchresultaten springen

Für Ihre Suchanfrage konnten keine Ergebnisse gefunden werden.

Im Folgenden finden Sie ähnliche oder themenverwandte Inhalte, die für Sie von Interesse sein könnten.Wenn Sie nicht fündig werden, nutzen Sie bitte die Navigation.

    0 Ergebnisse
    Anwendungen
      Formulare
        Dateien