Anerkennung der Vaterschaft

Wird ein Kind geboren und sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss die Vaterschaft zum Kind erst vom Vater erklärt werden. Dies geschieht durch ein sogenanntes Vaterschaftsanerkenntnis. In einer öffentlich beglaubigten Urkunde, gibt der Vater vor dem Amt für Soziale Dienste die Erklärung ab, dass er der Vater des Kindes ist. Mit diesem Schritt wird die rechtliche Verwandtschaft zum Kind begründet. Dies bedeutet, dass er gegenüber seinem Kind sowohl Rechte (Kontaktrecht, Erbrecht etc.) erhält als auch Pflichten (Kindesunterhalt etc.) eingeht. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Amt für Soziale Dienste wird vom Zivilstandsamt Vaduz ohne Veranlassung der Kindeseltern, automatisch über die Geburt eines Kindes einer in Liechtenstein wohnhaften Mutter informiert. Daraufhin erhält die Kindesmutter ein Schreiben, in dem sie ersucht wird, den Kindesvater für einen im Amt für Soziale Dienste vorgeschlagenen Termin einzuladen.
  • Der Kindesvater hat dann die Möglichkeit, die Vaterschaft zu seinem Kind durch persönliche Erklärung vor einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste anzuerkennen.
  • Dafür werden folgende Unterlagen benötigt:
         - Reisepass oder ID des Vaters
         - Offizielles Dokument, welches den Geburtsort des Vaters aufführt z. B. Geburtsurkunde für nicht in Liechtenstein wohnhafte Personen.
  • Der Kindesvater unterzeichnet mehrere Ausfertigungen der Urkunde. Nach der Unterzeichnung  werden diese umgehend vom Amt für Soziale Dienste zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an das Landgericht übermittelt.
  • Nach erfolgter Genehmigung (Dauer: ca. 10 Tage) wird vom Landgericht beiden Elternteilen je eine Urkunde per Einschreiben zugesandt. Die übrigen Originale gelangen an das Zivilstandsamt Vaduz und an das Amt für Soziale Dienste bzw. verbleiben beim Landgericht. Für allenfalls gewünschte beglaubigte Kopien ist das Landgericht zuständig.
  • Die Kindesmutter kann innerhalb von zwei Jahren gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch einlegen.
  • Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
  • Die gemeinsame Obsorge kann lediglich nach der Geburt des Kindes beim Amt für Soziale Dienste beantragt werden. Es folgt im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung ein kurzes Gespräch.
  • Eine Unterhaltsregelung kann ebenfalls beim Amt für Soziale Dienste beantragt werden (siehe Kapitel «Kindesunterhalt»)

Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung

Üblicherweise erfolgt die Anerkennung nach der Geburt des Kindes. Auf Wunsch der Kindeseltern, besteht aber auch die Möglichkeit eine vorgeburtliche Anerkennung durchzuführen. Für die Anerkennung benötigte es zwingend jeweils ein ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft mit erwarteten Geburtstermin und der Angabe, ob ein oder mehrere Kinder erwartet werden.

Bei dieser Form der Vaterschaftsanerkennung müssen die Kindeseltern beim Amt für Soziale Dienste zusätzlich folgende Dokumente einreichen, sofern sie nicht in Liechtenstein wohnhaft sind:

 - Wohnsitzbestätigung der Kindeseltern (nicht älter als 6 Monate)
 -​ Zivilstandsbestätigung der Kindeseltern/Auszug aus dem Familienregister (nicht älter als 6 Monate)

Wichtiger Hinweis: Die vorgeburtliche Anerkennung wird bezüglich Namensgebung in Liechtenstein gleich gehandhabt wie die nachgeburtliche. Das Kind übernimmt bei beiden Formen der Anerkennung den Namen sowie die Nationalität der Kindesmutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hat.

Durchbrechende bzw. qualifizierte Vaterschaftsanerkennung

Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann aber nicht Vater des Kindes, so hat der leibliche Vater die Möglichkeit, ein sogenanntes qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben. Voraussetzungen dafür sind, dass die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind (vertreten durch das Amt für Soziale Dienste) dem Anerkenntnis zustimmt. Dies setzt Einigkeit der genannten Personen voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, beim Landgericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu stellen.

Bestehen gegenüber der Vaterschaft Zweifel?

Dann bietet ein sogenanntes Vaterschaftsgutachten bzw. ein Vaterschaftstest Klärung. Das Amt für Soziale Dienste empfiehlt, sich an ein rechtsmedizinisches Institut zu wenden. Diese gewährleisten einen hohen Qualitätsstandard. Deren Vaterschaftsgutachten können im Streitfall vor Gericht als Beweis vorgelegt werden.

Ist der tatsächliche Vater nicht bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen?

Dann sollte eine Feststellung der Vaterschaft beim Landgericht beantragt werden (vgl.  §138h, i ABGB). Die Kindesmutter kann beim Amt für Soziale Dienste eine besondere Beistandschaft für ihr Kind beantragen (vgl. § 212 ABGB). Dabei  vertritt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste gebührenfrei die Interessen des Kindes in diesem Verfahren. Die besondere Beistandschaft schränkt das Sorgerecht der Kindesmutter nicht ein und kann durch schriftlichen Antrag der Kindesmutter jederzeit beendet werden.

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