Digitaler Fahrtenschreiber und Tachographenpflicht

Bekanntermassen wurde der Digitale Fahrtschreiber (DFS) in der EU bereits am 01. Mai 2006 eingeführt. In Liechtenstein wurde dieser am 1. August 2006 fakultativ und ab 28. Oktober 2006 definitiv eingeführt.

Die zeitliche Differenz der Einführung in Liechtenstein ergab sich daraus, dass für EWR-Staaten, somit auch für Liechtenstein, die massgebende Verordnung erst nach der Übernahme in das EWR-Abkommen verbindlich wurde.

Für Liechtenstein gelten folgende Daten verbindlich:

  • Ab 1. August 2006 konnten Fahrzeuge mit DFS zugelassen werden. Dieses Datum war jedoch nicht verpflichtend, sondern freiwillig, d.h. vom 1. August 2006 bis zum definitiven Einführungsdatum (28. Oktober 2006) konnten in Liechtenstein sowohl Fahrzeuge mit Digitalem als auch noch mit Analogem Fahrtschreiber immatrikuliert werden.
  • Ab 28. Oktober 2006 mussten mit Inkrafttreten der einschlägigen nationalen Änderungsverordnungen in Liechtenstein alle Fahrzeuge mit DFS ausgestattet sein,

a) die erstmals in Verkehr gesetzt werden;

b) die neu mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet werden müssen; oder

c) die vor dem 1. Januar 1996 erstmals in Verkehr gesetzt wurden und bei denen das gesamte Fahrtschreibersystem ersetzt wurde.

Für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 01. Mai 2006 (Verpflichtungstermin in der EU) bis 28. Oktober 2006 in Liechtenstein mit analogem Fahrtenschreiber immatrikuliert worden sind, könnten sich bei Kontrollen in den EU-Staaten Probleme ergeben. Es wurde deshalb beim Amt für Strassenverkehr eine vom Amt für Zollwesen erstellte Bestätigung über die Rechtslage und die damit verbundene spätere Einführung des digitalen Fahrtenschreibers in Liechtenstein in fünf verschiedenen europäischen Sprachen herausgegeben. Diese Bestätigung wird beim Amt für Strassenverkehr abgegeben und sollte für den Fall einer Kontrolle durch die ausländischen Behörden stets im Kraftfahrzeug mitgeführt werden.

Das Amt für Strassenverkehr dient als Koordinationsstelle bei allfälligen Problemen mit den ausländischen Behörden. Die folgenden speziell eingerichteten Internetzugänge, die Website FL und die ASTRA-Website informieren über den digitalen Fahrtschreiber und die Pflichten für Unternehmer und Chauffeure.

Kartenbestellung:

Gesuchsannahmestelle für die Fahrer- und die Unternehmenskarte ist das ASTRA. Gesuchsannahmestelle für die Werkstattkarte ist die Oberzolldirektion (Monbijoustrasse 40, 3003 Bern) ZLS.

Folgende Gesuche/Meldungen sind online möglich:

Gesuch stellen für eine neue Fahrtschreiberkarte

Gesuch stellen für eine Erneuerung einer ablaufenden Fahrtschreiberkarte (Ihre jetzige Fahrtschreiberkarte ist weder abgelaufen noch länger als 6 Monate gültig)

Gesuch stellen für eine Ersatzkarte infolge Änderung der persönlichen Daten

Gesuch stellen für eine CH/FL Fahrerkarte infolge Umtausch einer ausländischen Fahrerkarte

Meldung erfassen für eine defekte Fahrtschreiberkarte mit/ohne Gesuch auf Kartenersatz

Meldung erfassen für eine verlorene Fahrtschreiberkarte mit/ohne Gesuch auf Kartenersatz

Meldung erfassen für eine gestohlene Fahrtschreiberkarte mit/ohne Gesuch auf Kartenersatz

Preise bei Online-Gesuchstellung

- Fahrerkarte CHF 70.00

- Unternehmenskarte CHF 70.00

- Werkstattkarte CHF 70.00

Ersatzkarten

Der Preis bemisst sich nach der Restgültigkeit

Formulare

Unter Formulare finden Sie Papiergesuche zum Ausdrucken und von Hand ausfüllen.

Preise für Papiergesuche (Post und Fax)

- Fahrerkarte CHF 85.00

- Unternehmenskarte CHF 85.00

Preisunterschied zwischen Online-Bestellungen und Papiergesuche

Die neu eingeführte Informatik-Applikation erlaubt nun eine durchgängige Online-Bestellung von Fahrer- und Unternehmenskarten. Die Online-Bestellung ist ab sofort günstiger (CHF 70.00) als eine Bestellung mittels Papiergesuch (CHF 85.00).

Änderung der Zahlungsart für die Fahrer- und Unternehmenskarte


Um diese beiden Kartenarten weiterhin günstig anbieten zu können und den Inkassoaufwand tief zu halten, wird für die Fahrer- und Unternehmenskarten als einzige Zahlungsart die Vorauszahlung eingeführt. Damit der Verarbeitungsprozess nur unwesentlich länger wird, wird die Variante „Vorauszahlung per E-Banking“ angeboten. Dort erhalten Sie alle benötigten Angaben für die Zahlung sowie die Rechnung als PDF per E-Mail und können die Überweisung sofort per E-Banking ausführen. Alternativ erhalten Sie eine Papierrechnung per Post zugestellt. Bei beiden Varianten findet die Produktion der Fahrer- und Unternehmenskarte erst statt, wenn der Zahlungseingang beim ASTRA registriert wurde.

FAQ Tachographenpflicht für Lieferwagen über 2,5 t

 

Was ist neu? 

Ab dem 1. Juli 2026 gilt für Lieferwagen über 2,5 Tonnen eine Tachographenpflicht, 
sofern sie gewerblich zum grenzüberschreitenden Sachentransport genutzt werden.

1. Welche Fahrzeuge sind betroffen? 

Die Tachographenpflicht gilt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 

  • Zulässiges Gesamtgewicht über 2,5 t (inkl. Anhänger);
  • Transport von Gütern als Haupttätigkeit (>50% der täglichen Arbeitszeit);
  • Fahrten über die Landesgrenze.

Ob Handwerker- und Servicefahrzeuge betroffen sind, hängt vom konkreten Einsatz ab. 

Keine Tachographenpflicht besteht, wenn: 

  • eigenes Material transportiert wird;

  • das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist;

  • nur nationale Fahrten durchgeführt werden;

  • Kabotagetransporte (ohne Grenzübertritt zwischen FL und CH) durchgeführt werden. 

Eine Tachographenpflicht besteht immer dann, wenn: 

  • der Gütertransport die Haupttätigkeit ist (z. B. Paketdienst, Kurier, Lieferdienst, usw.);

  • internationale Fahrten (Fahrten mit Grenzübertritt) stattfinden;

  • Güter für Dritte transportiert werden. 

2. Was gilt in Liechtenstein?  

Aufgrund der EWR-Mitgliedschaft ist die Abänderung der EU-Verordnung auch direkt in Liechtenstein anwendbar. Das bedeutet, dass Fahrzeuge, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen ab 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Sachentransport der Tachographenpflicht unterliegen. 

3. Was gilt in der Schweiz?  

Die Schweiz übernimmt die EU-Regelung für grenzüberschreitende Fahrten. Für rein nationale Transporte innerhalb der Schweiz besteht keine Tachopflicht. 

4. Gibt es eine Ausnahme im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz? 

Nein, auch beim grenzüberschreitenden Sachentransport zwischen Liechtenstein und der Schweiz gilt bei Erfüllung der Anforderungen die Tachographenpflicht ab 1. Juli 2026.  

 

5. Ab wann gilt die Pflicht?  

Ab dem 1. Juli 2026.  

6. Gilt das auch für Fahrten, welche nur im Inland ausgeführt werden? 

Nein. Rein nationale Fahrten (Fahrten im Inland) sind nicht betroffen. 

7. Welcher Tachograph ist vorgeschrieben? 

Es ist der Intelligente Tachograph der zweiten Generation (Smart Tachograph G2V2) vorgeschrieben. 

Fahrer haben folgende Pflichten: 

  • eine gültige Fahrerkarte besitzen und benutzen;

  • die Lenk- und Ruhezeiten einhalten;

  • bei Kontrollen mitwirken. 

Unternehmen sind verpflichtet: 

  • Fahrzeuge rechtzeitig ausrüsten;

  • Fahrer- und Fahrzeugdaten regelmässig auslesen und archivieren;

  • Fahrzeugführer*innen schulen und informieren. 

Rechtliche Grundlagen 

 

 

 

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