Eignungsprüfung
Allgemeines
Berufliche Qualifikationsnachweise von EWR-Staatsangehörigen werden anerkannt, wenn sie inhaltlich den liechtensteinischen Qualifikationsnachweisen entsprechen. Allerdings kann diese Anerkennung davon abhängig gemacht werden, dass eine Eignungsprüfung in Liechtenstein-spezifischen Rechtsfächern abgelegt wird. Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.
Prüfungstermin
Nach Absprache mit dem Amt für Volkswirtschaft.
Merkblatt
Unterlagen für die Eignungsprüfung nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz