Fristen
Für die verschiedenen Phasen eines Vergabeverfahrens gilt es diverse Mindest-Fristen zu berücksichtigen. Diese Fristen sind in den Artikeln 27 bis 29 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen, und in den Artikeln 29 bis 34 der Verordnung zum Öffentlichen Auftragswesen definiert.
Fristen im Bereich der nationalen Schwellenwerte
Fristen im Bereich der internationalen Schwellenwerte
Onlineschalter
Gesetze
Kundmachung Schwellenwerte ÖAWGExterner Link
Kundmachung Schwellenwerte ÖAWSG
Externer Link
ÖAWG
Externer Link
ÖAWSG
Externer Link
ÖAWSV
Externer Link
Mehr Links