Meldung einer Unstimmigkeit

Die Sorgfaltspflichtigen sind verpflichtet, dem Amt für Justiz innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen dem im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen eingetragenen Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern und den ihnen zu diesen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen. Dies gilt auch für die in Art. 13 VwbPG genannten Behörden, sofern dadurch ihr gesetzlicher Auftrag nicht unnötig beeinträchtigt wird.

Unstimmigkeiten sind unter Verwendung eines amtlichen Formulars beim Amt für Justiz zu melden:

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