02.10.2024: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Rivada AG

Am 2. Oktober 2024 erliess das Amt für Kommunikation (AK) eine Verfügung, mit der die vorläufige Frequenzzuteilungsverfügung vom 27. Februar 2023 zugunsten der Rivada AG von Amts wegen mit sofortiger Wirkung widerrufen wurde. Mit dem Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung verbunden ist auch der Widerruf der an die Rivada AG erteilten Genehmigung, für sämtliche vom AK unter der Bezeichnung 3ECOM-1 und 3ECOM-3 eingereichten Anmeldungen und Koordinierungsverfahren für Frequenzzuteilungen bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) die internationale Koordination nach Artikel 88 IFV als delegierter Betreiber des AK auf eigene Kosten durchzuführen sowie die vorläufige und bedingte Zuteilung von individuellen Nutzungsrechten an den Frequenzen, die Gegenstand der Anmeldungen/Kooridnierungsverlangen unter der Bezeichnung 3ECOM-1 und 3ECOM-3 bei der ITU sind.

Die Entscheidung ist gestützt auf Art. 98 Bst. b und e IFV iVm Spruchpunkten 3 Bst. n und 7 der Verfügung vom 27. Februar 2023.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der gegen die Verfügung des AK erhobenen Beschwerde wurde keine Folge gegeben und die Entscheidung des AK wurde vollumfänglich bestätigt. Die Verfügung des AK ist hier abrufbar.

An unofficial translation into English can be found here.

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