Wartungsarbeiten Datenbanken

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Auslosung Aufenthaltsbewilligung (B)

Die Hälfte der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen im Fürstentum Liechtenstein wird ausgelost. Insgesamt werden jährlich  8 Aufenthaltsbewilligungen für nichterwerbstätige EWR-Bürger verlost.

Bei der Teilnahme in der Bewerbergruppe 'nicht erwerbstätig' ist jegliche Erwerbstätigkeit in Liechtenstein untersagt. Eine Erwerbstätigkeit im Ausland ist zulässig.

Das Auslosungsverfahren wird zweimal jährlich, jeweils im Frühling und im Herbst, durchgeführt.

Ein Auslosungsverfahren gliedert sich in eine Vor- und eine Schlussauslosung.

Zu den Teilnahmevoraussetzungen nach Art. 37 sowie Art. 38 PFZG zählen:

  • EWR Staatsangehörigkeit (Schweizer Staatsangehörige und Angehörige des Vereinigten Königreichs können nicht an der Auslosung teilnehmen)

  • fristgerechte Einreichung vollständig ausgefüllter Gesuchsformulare

  • keine Mehrfachbewerbungen

  • rechtzeitige Gebühreneinzahlung

Wird ein/e Bewerber/in bei der Vorauslosung gezogen und erbringt er/sie nach Aufforderung die entsprechenden weiteren Unterlagen, wie z.B. Passkopie, Nachweis der finanziellen Mittel etc., so nimmt er/sie nach Überprüfung der allgemeinen Voraussetzungen und der Ausschlussgründe nach Art. 38 PFZG an der Schlussauslosung teil.

Zur Schlussauslosung werden nicht Erwerbstätige zugelassen wenn sie die Voraussetzungennach Art. 22 Abs. 1 erfüllen.

Gründe für den Ausschluss von der Schlussauslosung:

  • Falschangaben;

  • Bestehen eines Einreiseverbots;

  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der öffentlichen Gesundheit.

Schweizer Staatsangehörige können nicht an der Auslosung teilnehmen.

Für die Teilnahme an der Vorauslosung ist eine Gebühr von CHF 100.- und für die Teilnahme an der Schlussauslosung eine Gebühr von CHF 500.- zu entrichten.

Bei der Teilnahme in der Bewerbergruppe 'nicht erwerbstätig' ist jegliche Erwerbstätigkeit in Liechtenstein untersagt. Eine Erwerbstätigkeit im Ausland ist zulässig.

Bei der Teilnahme in der Bewerbergruppe 'nicht erwerbstätig' ist jegliche Erwerbstätigkeit in Liechtenstein untersagt. Eine Erwerbstätigkeit im Ausland ist zulässig.

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