Tierschutz

Tiere sind grundsätzlich so zu behandeln, dass ihren art- und rassegerechten Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. 

Die dauernde Haltung von Rindvieh, Schafen, Ziegen, Pferden und auch Schweinen im Freien kommt den natürlichen Bedürfnissen der Tiere weitgehend entgegen. Sie leben in der Gruppe, können ihr Sozialverhalten ausleben, sind ausreichend in Bewegung und können ihr Futter in der Regel von der Weide, d.h. weitgehend natürlich aufnehmen.

Allerdings gehört es zu den allgemeinen Tierhaltungsvorschriften, dass der Tierhalter für Tiere, die sich den klimatischen Verhältnissen nicht anpassen können, für Unterkunft sorgen muss.

Tierhalter sind daher gefordert, ihre Tiere vor extremen klimatischen Bedingungen zu schützen, damit ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Extreme klimatische Bedingungen liegen in Wetterperioden vor, die sich entweder durch Hitze und starke Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind auszeichnen.

Wichtig: Vom 01. Dezember bis zum 28. Februar ist jederzeit ein künstlicher Unterstand anzubieten, ausgenommen an Tagen und in Nächten mit trockener Witterung.

Das Kastrieren von Kälbern, Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern sowie das Enthornen von Jungtieren zählen zu den schmerzhaften Eingriffen am Tier. Sie setzen eine entsprechende Schmerzausschaltung voraus. Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Jungtiere selber enthornen oder kastrieren wollen, müssen eine Ausbildung absolvieren.

Die spezifischen Bestimmungen sind in den Fachinformationen zu finden.

Tierhalter müssen ihre Tiere jeweils fachgerecht pflegen und das Befinden der Tiere regelmässig prüfen. Sie sind dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und tierärztlich behandelt werden. 

Wenn Tiere getötet werden müssen, hat dies stets fachgerecht zu geschehen. Das gilt nicht nur beim Schlachten, sondern auch, wenn ein krankes oder verletztes Tier zur Leidensbegrenzung getötet werden muss.

Kriterien für das fachgerechte Töten

Die gewählte Methode muss tierschutzkonform und sicher sein. Das heisst:

  • Die Methode muss unverzüglich zum Bewusstseinsverlust führen.
  • Der Bewusstseinsverlust muss bis zum Todeseintritt anhalten.
  • Die Methode muss ein minimiertes Risiko für Fehlbetäubung aufweisen.
  • Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.
  • Der Tötungsvorgang muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden.

Es müssen schonende Bedingungen eingehalten werden. Das bedeutet:

  • Die Tötung muss angst- und stressfrei sowie schmerzlos erfolgen.
  • Die Tötung muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.
  • Die Tötung muss von einer fachkundigen Person* ausgeführt werden.

*Gemäss Tierschutzverordnung gelten solche Personen als fachkundig, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.

 

Verbotene Methoden

Tiere dürfen nicht auf qualvolle Art getötet werden. Methoden, die ein langsames Sterben bewirken, allenfalls verbunden mit Schmerz oder Angst, sind verboten. Tiere dürfen somit nicht ertränkt, erstickt oder tiefgekühlt werden. Methoden, bei denen die oben erwähnten Kriterien für das fachgerechte Töten nicht erfüllt sind, sind unzulässig.

Tötungsmethoden sind ausserdem verboten, wenn das Risiko besteht, dass kein unverzüglicher Bewusstseinsverlust eintritt oder die Methode nicht sicher zum Tod führt. 

Nicht fachkundige Personen dürfen keine Tiere töten. Sie müssen eine Tierarztpraxis kontaktieren.

Fachinformationen - fachgerechtes Töten

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