Meldepflicht, Meldung und Melderegister gemäss Mediengesetz
Meldepflicht für Veranstalter und Anbieter im Sinne des Mediengesetzes
Rundfunkprogramme
Die Meldepflicht für die Veranstaltung eines Rundfunkprogrammes ist in Art. 59 Mediengesetz vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250 (MedienG) geregelt:
1) Die Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms ist der Regulierungsbehörde zu melden.
2) Die Meldung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
a) eine Erklärung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, dass sie beabsichtigt, ein Radio- oder Fernsehprogramm anzubieten;
b) die folgenden Mindestangaben für die Führung des Registers nach Art. 1a MedienG:
1. die Angaben zur Identifizierung des Meldepflichtigen;
2. die Benennung zumindest einer Kontaktperson des Meldepflichtigen;
3. die Zustelladresse des Meldepflichtigen und der Kontaktperson oder -personen;
4. eine Kurzbeschreibung des wesentlichen Programminhalts oder des Katalogs; und
5. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung; und
c) die notwendigen Angaben zur vollständigen Offenlegung der Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowei aller Rechtsbeziehungen zu Rundfunkveranstaltern und Unternehmen in medienrelevanten Märkten.
3) Jede Änderung meldepflichtiger Angaben nach Abs. 2 sowie die Einstellung der Programmveranstaltung sind unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
4) Die Regulierungsbehörde erhebt von den Meldepflichtigen eine angemessene jährliche Aufsichtsabgabe.
5) Das Nähere über die Meldepflicht, einschliesslich der Erhebung einer Aufsichtsabgabe regelt die Regierung mit Verordnung.
6) Unberührt bleiben kommunikationsrechtliche Erfordernisse.
Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste
Das Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Diensten ist der Regulierungsbehörde gemäss Art. 82a MedienG ebenfalls zu melden.
Auf die Meldepflicht dieser Dienste finden Art. 59 Abs. 2 bis 6 MedienG sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Regierung das Nähere in Übereinstimmung mit Art. 28a Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung regelt.
Meldeformular und Melderegister
Neue Meldung gemäss Art. 59 oder Art. 82a MedienG
Aktuelles Melderegister der Veranstalter und Anbieter
Aufsichtsabgabe nach der Medienverordnung (MedienV)
Nach Art. 5 MedienV haben Veranstalter eines Radio- oder Fernsehprogramms nach Art. 59 MedienG und Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Diensten nach Art. 82a MedienG jährlich eine Aufsichtsabgabe in Höhe von 500 Franken zu entrichten