Der Data Governance Act (DGA)

Verordnung (EU) 2022/868

Der Data Governance Act (DGA) zielt darauf ab, das Konzept eines «Europäischen Datenraums» zu unterstützen und einheitliche Bedingungen für die gemeinsame Datennutzung, den Zugang zu Daten, die Datenweitergabe und den Datenaustausch im EWR-Binnenmarkt festzulegen. Der DGA ergänzt damit die Open Data Richtlinie, durch die Daten der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden – siehe hierzu in Liechtenstein das Open Data Portal. Der DGA regelt demgegenüber den Umgang mit besonders geschützten Daten im Besitz von öffentlichen Stellen, die gerade nicht über das Open Data Portal frei zugänglich sind.

Nach Art. 3 Abs. 1 DGA sind besonders geschützte Daten:

·       Daten, die geschäftlicher Geheimhaltung (Betriebs-, Berufs- und Unternehmensgeheimnisse) unterliegen,

·       Daten, die statistischer Geheimhaltung unterliegen,

·       Daten, die durch geistiges Eigentum Dritter geschützt sind, oder

·       personenbezogene Daten, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich der Open Data Richtlinie fallen.

Nicht unter den DGA fallen weiters:

·       Daten im Besitz öffentlicher Unternehmen,

·       Daten im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (wenn sie dem öffentlichen Sendeauftrag dienen),

·       Daten im Besitz von Kultur- und Bildungseinrichtungen,

·       Daten, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der nationalen Sicherheit geschützt sind, oder

·       Daten ausserhalb des öffentlichen Auftrags der öffentlichen Stellen.

Der DGA enthält grundsätzliche Anforderungen an eine Daten-Governance. Durch die gemeinsame und breite Nutzung von Daten sollen Wettbewerbsverzerrungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) reduziert und Potential für gesellschaftlich relevante Innovationen in den verschiedensten Lebensbereichen freigesetzt werden.

 

Kernpunkte des DGA sind:

A.                 Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien im Besitz öffentlicher Stellen

Die Open Data Richtlinie regelt die Weiterverwendung öffentlich zugänglicher Informationen, die sich im Besitz des öffentlichen Sektors befinden. In Liechtenstein ist diese Richtlinie im Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) umgesetzt, offene Daten können daher über das Open Data Portal eingesehen werden. Der öffentliche Sektor verfügt allerdings ebenso über grosse Mengen geschützter Daten (z. B. vertrauliche Geschäftsdaten, Daten an denen geistiges Eigentum Dritter besteht oder personenbezogene Daten). Diese können nicht als offene Daten weiterverwendet werden, jedoch besitzen diese Daten ein enormes Potential für Forschung und Innovation im Allgemeininteresse. Der DGA hat nun zum Ziel, diese Daten unter bestimmten Voraussetzungen verfügbar zu machen, ohne dass deren geschützter Charakter beeinträchtigt wird.

Wichtig hervorzuheben ist dabei, dass der DGA keine Verpflichtung der öffentlichen Stellen vorsieht, solche geschützten Daten generell zur Verfügung zu stellen. Entscheidet sich eine öffentliche Stelle aber dafür oder ist sie nach anderen Rechtsvorschriften dazu angehalten, dann normiert der DGA die Voraussetzungen, wie die Daten für die Weiterverwendung verfügbar gemacht werden müssen.

Der DGA legt dabei grossen Wert auf die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung. Folglich sind Ausschliesslichkeitsklauseln generell verboten. Ebenso sind verschiedene Vorkehrungen (z.B. Zugriff in geschützten Umgebungen, vertragliche Zusicherungen, Anonymisierung oder Pseudonymisierung, etc.) zu treffen, um den Schutz der betroffenen Daten aufrechtzuerhalten. Die öffentlichen Stellen werden bei dieser Aufgabe durch eine zuständige Stelle technisch und fachlich unterstützt. Klarzustellen ist zudem, dass auch im Anwendungsbereich des DGA die Bestimmungen der DGSVO uneingeschränkt gelten. Weiters führt eine zentrale Informationsstelle eine Bestandsliste mit Metadaten zu den verfügbaren Datensätzen und listet die Bedingungen und Gebühren auf, unter denen der jeweilige Datensatz bei der öffentlichen Stelle zur Weiterverwendung beantragt werden kann.

B.                 Schaffung eines Anmelde- und Aufsichtsrahmens für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten

Der DGA führt eine neue Kategorie von Dienstleister ein: der Datenvermittlungsdienst. Dieser soll als neutraler Vermittler den Austausch von Daten zwischen Anbietern (z. B. Unternehmen, Bürgern, Behörden) und Nutzern erleichtern. Der Datenvermittlungsdienst darf die Daten nicht selbst auswerten oder zu eigenen kommerziellen Zwecken nutzen, sondern muss eine vertrauensvolle, transparente Plattform bieten. Dadurch soll eine Alternative zu grossen Plattformen geboten werden, die vielfach die Daten kommerziell für sich selbst verwerten. Um die Neutralität und Transparenz sicherzustellen, unterliegen Datenvermittlungsdiensten strengen Vorgaben sowie einer Anmeldepflicht bei der national zuständigen Behörde. Die Datenvermittlungsdienste werden in eine nationales und ein EU-weites Register aufgenommen. Hier können die derzeit in der EU registrierten Datenvermittlungsdienstleister eingesehen werden: EU register of data intermediation services | Shaping Europe’s digital future.

C.                 Regelwerk für die freiwillige Eintragung von datenaltruistischen Organisationen

Unter Datenaltruismus versteht man die Bereitschaft von Einzelpersonen und Unternehmen, ihre Daten für Ziele von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen. Datenaltruismus wird daher oft auch als «Datenspende» bezeichnet. Solche Daten haben ein enormes Potenzial, um die Forschung voranzutreiben und bessere Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, vor allem auch in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Mobilität.

Die freiwillige Datenweitergabe bedarf einer Vertrauensbasis. Der DGA schafft dafür eine neue Kategorie an Intermediären, die sog. datenaltruistischen Organisationen. Diese können sich freiwillig bei der national zuständigen Behörde registrieren und unterliegen strengen Voraussetzungen, vor allem in den Bereichen Transparenz, technische Sicherheit und Schutz der Rechte der «Datenspender». Datenaltruistische Organisationen sind demnach gemeinnützige Einrichtungen, die die ihnen zur Verfügung gestellten Daten keinesfalls zu kommerziellen Eigenzwecken nutzen dürfen. Vielmehr sollen durch die datenaltruistischen Organisationen Datenpools mit einer ausreichenden Grösse geschaffen werden, die es ermöglichen, Datenanalysen schneller, einfacher und auch grenzüberschreitend durchzuführen und damit insbesondere (KI-gestützte) Innovationen für die Allgemeinheit zu fördern. Die datenaltruistischen Organisationen werden in eine nationales und ein EU-weites Register aufgenommen. Hier können die derzeit in der EU registrierten datenaltruistischen Organisationen eingesehen werden: EU register of recognised data altruism organisations | Shaping Europe’s digital future.

D.                Rahmen für die Einrichtung eines Europäischen Dateninnovationsrates

Die Kommission wurde mit dem DGA zur Errichtung eines Europäischen Dateninnovationsrates befugt. Dieses neue Gremium dient der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und soll den Austausch von Best Practices, insbesondere in Bezug auf Datenvermittlung, Datenaltruismus und die Nutzung öffentlicher (nicht offener) Daten erleichtern sowie die Etablierung einheitlicher Standards und Regeln unterstützen.

 

Auswirkungen auf Liechtenstein

In der EU ist der DGA seit 24. September 2023 anwendbar. Liechtenstein ist im Rahmen des EWR-Abkommens zur Übernahme dieses Rechtsaktes verpflichtet. Die neuen Regelungen werden damit zukünftig auch für liechtensteinische BürgerInnen, Unternehmen, Organisationen und Behörden von Bedeutung sein.

Die SDI begleitet die EWR-Übernahme aktiv. Den aktuellen Stand der EWR-Übernahme finden Sie in unserer Monitoringliste bzw. auf der Informationsseite der EFTA Factsheet - 32022R0868 | European Free Trade Association.

Daneben bedürfen einige Vorgaben des DGA einer Durchführung im liechtensteinischen Recht. Das Durchführungsgesetz befindet sich derzeit bis 2. Dezember 2025 in Vernehmlassung.

Näheres zum DGA sowie Informationen über aktuelle Entwicklungen stellt die SDI auf dieser Seite regelmässig zur Verfügung. 

Ansprechperson

Dr. iur. Judith Sild

Judith.Sild@llv.li
+423 236 76 48

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