Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige (G)
Gesetzliche Grundlage:
-
Art. 22 in Verbindung mit Art. 29 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311)
Geltungsbereich:
An Drittstaatsangehörige, die in Liechtenstein eine Stelle antreten möchten und an jedem Arbeitstag an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren, kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden.
Fristen:
Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Allgemeines:
Der Stellenantritt darf erst nach Erteilung der Bewilligung erfolgen.
Benötigte Unterlagen:
Onlineschalter
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesExterner Link
Gesetz über die Ausländer - AuG
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Heimatschriftengesetz
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Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG - Gesetz über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige
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Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV - Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige
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Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren - VEV
Mehr Links
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Verordnung über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - ZVV
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Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht
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Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz
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Verordnung über die Integration von Ausländern - AIV
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Verordnung über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern - ZAV
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