Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige (G)

Gesetzliche Grundlage:

  • Art. 22 in Verbindung mit Art. 29 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311)

Geltungsbereich:

An Drittstaatsangehörige, die in Liechtenstein eine Stelle antreten möchten und an jedem Arbeitstag an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren, kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden.

Fristen:

Das vollständige Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

Allgemeines:

Der Stellenantritt darf erst nach Erteilung der Bewilligung erfolgen.

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