Gefahrguttransport

Gefahrgüter sind Stoffe und Gegenstände, von denen beim Transport bestimmte Gefahren ausgehen können und die Beförderung deshalb verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

Die Beförderung von gefährlichen Gütern wird grenzübergreifend im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) geregelt. Das Übereinkommen enthält Vorschriften, insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge. Die Bestimmungen des ADR werden in Liechtenstein durch die Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS) in nationales Recht umgesetzt. Der Vollzug der Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt, der Landespolizei (LP) und der Amt für Strassenverkehr (ASV).

Das Amt für Umwelt ist im Rahmen der VTGGS für alle Belange in Zusammenhang mit dem Gefahrgutbeauftragten sowie für die Zulassung und Kennzeichnung von Verpackungen zuständig. Das Amt wird in diesen Aufgaben vom Swiss Safety Center,  (Matthias Mettke  Tel: +41(0)44 877 61 33) unterstützt.

Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, das Land Liechtenstein und deren Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechtes, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, haben einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte zu bestellen und dem Amt für Umwelt mit dem entsprechenden Formular zu melden. Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters oder Inhabers eines Betriebes entsprechend den Tätigkeiten des Unternehmens festgelegte Aufgaben wahrzunehmen. Er ist verpflichtet Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit zu führen und jährlich einen Bericht zu Handen der Geschäftsleitung zu erstellen. Der Jahresbericht ist auf Verlangen dem Amt für Umwelt vorzulegen.