Ab 91 Tage

Dienstleistungserbringer sind Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) mit Sitz in der Schweiz, die mit entsendeten Personen (selbständige Einzelunternehmer, direkt angestellte Mitarbeiter oder durch eine in Liechtenstein ansässige Personalverleihfirma geliehene Personen) in Liechtenstein eine zeitlich beschränkte Dienstleistung erbringen. Der Inhaber eines Einzelunternehmens muss im Besitz einer EU/EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft sein, um die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen zu können.

Vor Beginn der der Dienstleistungserbringung ist beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) eine Gewerbe-Meldebestätigung zu beantragen. Siehe Dienstleistungserbringung aus dem Ausland

Bewilligungspflicht gegenüber dem Ausländer- und Passamt

  • Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die mehr als 90 Tage dauert, ist bewilligungspflichtig.
     
  • Bewilligungen werden nur erteilt, wenn sie dem volkswirtschafltichen Interesse Liechtensteins entsprechen. Mit der Gesuchseinreichung um eine Bewilligung ab dem 91. Tag wird dem Ausländer- und Passamt automatisch der Auftrag erteilt, eine Prüfung des volkswirtschaftlichen Interesses beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) in die Wege zu leiten. Diese Prüfung wird nach Art. 10 Abs. 1 Bst. 1b der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) mit CHF 100.-- verrechnet, unabhängig des Ausgangs des Prüfungsverfahrens.
     
  • Das Gesuch um eine Bewilligung für die Dienstleistungserbringung ab dem 91. Tag ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. Bei Dienstleistungen, bei denen im Voraus bekannt ist, dass sie mehr als 90 Tage dauern, muss von  Beginn an um eine Bewilligung angesucht werden. Das Gesuch kann per Post oder per E-Mail an bewilligungen.apa@llv.li eingereicht werden. Bei einer Busse aufgrund verspäteter Meldung gilt das Posteingangsdatum bzw. Eingangsdatum des E-Mails. Das Formular steht Ihnen untendem Link zur Verfügung.
  •   Die Bestätigung des volkswirtschaftlichen Interesses ist für Unternehmen, deren Hauptniederlassung im Kanton St. Gallen oder Graubünden liegt, erst ab dem 121. Tag der Dienstleistungserbringung nachzuweisen.
  • Die Bewilligung der Dienstleistungserbringung wird bis längstens 31.12. eines jeden Kalenderjahres ausgestellt.
  • Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein.
  • Pro Person und pro Bewilligung wird laut Art. 10 Abs. 1 Bst. 1a der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) eine Gebühr von CHF 150.-- in Rechnung gestellt.

  • Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bewilligung ausgestellt.

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