Vergabephasen

Folgende Phasen gelten gemäss Artikel 53a ÖAWG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 69 ÖAWSG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren als durch Beschwerde selbstständig anfechtbare Verfügungen:

  • der Entscheid über die Auswahl der Personen oder der Bewerber im nicht offenen Verfahren (Art. 24 Abs. 4 ÖAWG bzw. Art. 35 Abs. 4 ÖAWSG), im Verhandlungsverfahren (Art. 25 Abs. 4 ÖAWG bzw. Art. 36 Abs. 4 ÖAWSG) und im wettbewerblichen Dialog (Art. 25a Abs. 4 ÖAWG);
  • der Ausschluss nach Art. 35b und 37 ÖAWG bzw. Art. 47 und 50 ÖAWSG;
  • der Zuschlag nach Art. 47 ÖAWG bzw. Art. 61 ÖAWSG;
  • der Abbruch des Vergabeverfahrens;
  • der Entscheid über die Aufnahme oder Streichung aus dem Verzeichnis nach Art. 48 Abs. 3 ÖAWSG;
  • der Entscheid über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (Art. 5b ÖAWG bzw. Art. 19 ÖAWSG) und die Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem (Art. 23a Abs. 2 ÖAWG bzw. Art. 34a Abs. 2 ÖAWSG).

Nachdem das zulässige und zweckmässige Verfahren gewählt wurde, die Ausschreibungsunterlangen erstellt sind, die Bekanntmachung veröffentlicht wurde, werden sämtliche Bewerbungen bzw. Offerten, welche rechtzeitig eingingen, in das Offertöffnungsprotokoll eingetragen. Anschliessend werden anhand der Zwingenden Auftragsbestimmungen, der Ausschluss-Auftragsbestimmungen und der Eignungskriterien sämtliche Bewerbungen bzw. Offerten überprüft und gemäss der Bewertung der Zuschlagskriterien in das Protokoll „Offertvergleich und Vergabeantrag“ eingetragen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Vergabe ist es von Vorteil, auch jene Bewerbungen bzw. Offerten in das Protokoll „Offertvergleich und Vergabeantrag“ einzutragen, welche die zwingenden Auftragsbestimmungen, die Ausschluss-Auftragsbestimmungen sowie der Eignungskriterien nicht erfüllen. Bei diesen Offerten ist darauf zu achten, dass die Preise nicht eingetragen werden und dass in der Spalte „Bemerkungen“ der relevante Ausschlussgrund aufgeführt wird.

Bei Vergaben durch das Land Liechtenstein ist das Protokoll „Offertvergleich und Vergabeantrag“ bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den betroffenen Berufsverbänden und Wirtschaftsvereinigungen vor der Vergabe zuzustellen. Sie können Empfehlungen aussprechen.

Innert 15 Tagen nach der Auswahl der Bewerber übermittelt der Auftraggeber allen Bewerben eine Mitteilung Online-Schalter. Die Mitteilung hat folgende Angaben gemäss Artikel 25a, Absatz 1 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 30, Absatz 1 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren zu enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
  • den Gegenstand und Wert des Auftrages;
  • die Namen der berücksichtigten Bewerber und die Gründe für ihre Auswahl;
  • Namen der abgelehnten Bewerber und die Gründe für ihre Ablehnung;
  • die Verfahrensart und, falls das Verhandlungsverfahren oder der wettbewerbliche Dialog gewählt wurde, die Gründe für deren Wahl;
  • das Verfahren für die Zustellung einer Verfügung,
  • gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages;
  • Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffene Abhilfemassnahmen.

Der Auftraggeber kann beschliessen, bestimmte der oben genannten Angaben nicht zu veröffentlichen, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde. Innert 10 Tagen nach der Zustellung der Mitteilung kann der Bewerber beim Auftraggeber eine Verfügung beantragen.

Innert 15 Tagen nach Vergabe des Auftrages teilt der Auftraggeber allen Offertstellern die Auftragsvergabe mittels Vergabevermerk Online-Schalter mit. Der Vergabevermerk hat folgende Angaben gemäss Artikel 41, Absatz 1 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 42, Absatz 1 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren zu enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;
  • den Gegenstand und den Wert des Auftrages, der Rahmenvereinbarungen oder des dynamischen Beschaffungssystems, bei gemeinsamen Projekten nach Art. 44b ÖAWG bzw. Art. 58 ÖAWSG den Wert des Auftrages aller Auftraggeber;
  • den Namen des erfolgreichen Offertstellers und die Gründe für die Auswahl seiner Offerte sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Offertsteller an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und gegebenenfalls, soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt, den Namen der Subunternehmer;
  • die Namen der abgelehnten Offertsteller und die Gründe für die Ablehnung ihrer Offerten, einschliesslich der Gründe, weshalb keine Gleichwertigkeit vorliegt oder die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen;
  • die Verfahrensart, und falls das Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorgängiger Bekanntmachung oder der wettbewerbliche Dialog gewählt wurde, die Umstände für deren Wahl;
  • das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 47 ÖAWG bzw. Art. 61 ÖAWSG);
  • bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte, ob eine Ausnahme nach Art. 5 ÖAWG bzw. Art. 8 bis 18 ÖAWSG vorliegt;
  • bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Offerten;
  • bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe des Auftrages.
  • eine genaue Angabe der konkreten Stillhaltefrist;
  • bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte den Verlauf und die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs;
  • bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Offerten verwendet wurden;
  • bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte Angabe zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemassnahmen.

Angaben über die Auftragsvergabe oder das Ergebnis des Wettbewerbs müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Innert 10 Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks kann der Offertsteller beim Auftraggeber eine Vergabeverfügung beantragen.

Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Sie beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller. Die Stillhaltefrist ist nicht verpflichtend einzuhalten bei nationalen Vergaben unterhalb von CHF 200‘000, bei denen nicht die Bestimmungen oberhalb der Schwellenwerte zur Anwendung gelangen, sowie bei gewissen Vergaben oberhalb der Schwellenwerte wie beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung.

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