Verein
Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
Vereine können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.
Ein Verein, der für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist, ist zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Seit dem 01.01.2025 ist ein Verein ebenso zur Eintragung verpflichtet, der überwiegend Vermögenswerte sammelt oder verteilt, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, sofern keine Ausnahme vorliegt. Das Amt für Justiz kann diese Vereine auf Antrag von der Eintragungspflicht ausnehmen.
Die entsprechenden Informationen finden Sie auf der folgenden Übersicht:
Merkblätter
Mustervorlagen
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Verein - Antrag betreffend die Gewährung einer Ausnahme von der Eintragungspflicht eines gemeinnützigen Vereins im Handelsregister
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Verein - Erklärung der Gemeinnützigkeit eines bestehenden im Handelsregister eingetragenen Vereins
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Verein - Antrag zur Eintragung (aus sonstigen Gründen eintragungspflichtig)
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Verein - Antrag zur Eintragung (eintragungspflichtig ohne Ausnahmegrund)
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Verein - Antrag zur Eintragung (freiwillige Eintragung mit Ausnahmegrund)
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Verein - Antrag zur Eintragung (freiwillige Eintragung)
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Gesetze
Das Amt für Justiz erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge.
Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.