Unterbringung und Betreuung

Die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ist im Asylgesetz unter Art. 59 geregelt. Die Regierung hat in diesem Zusammenhang eine Leistungsvereinbarung mit der Liechtensteiner Flüchtlingshilfe (FHL) zur selbstständigen Erledigung der Betreuung abgeschlossen. Die FHL ist gemäss Leistungsvereinbarung zuständig für:

  • die Unterbringung in geeigneten Unterkünften;
  • die Durchführung der Lohnverwaltung;
  • die Sicherstellung der wirtschaftlichen, medizinischen und psychosozialen Versorgung;
  • die Beratung und Begleitung während des Aufenthalts in Liechtenstein
  • die Förderung der Integration und Rückkehrfähigkeit,
  • die sinnvolle Beschäftigung und die Unterstützung bei der Arbeitssuche;
  • den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden;
  • die Rekrutierung, die Instruktion, den Einsatz und die Kontrolle der Hilfswerkvertreter.

Der Staat trägt dabei die Kosten für:

  • den Aufwand der Flüchtlingshilfe sowie die damit verbundenen Verwaltungskosten;
  • das Aufnahmezentrum sowie die Infrastruktur und Miete allfälliger Unterkünfte;
  • die Unterbringung, die Lebenserhaltungskosten, allfällige Versicherungen sowie Kostenbeteiligungen bei Krankheit und Unfall;
  • Die Rechtsberatung der unter das Asylgesetz fallenden Personen (keine Rechtsvertretung!).

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene oder Schutzbedürftige, die über ausreichendes Vermögen verfügen, sind zur Rückerstattung der Kosten nach Aufzählungspunkt zwei und drei verpflichtet.

Asylsuchende dürfen sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Liechtenstein aufhalten und sind verpflichtet, nach Möglichkeit selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Das heisst, sie dürfen ab dem ersten Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die allerdings der Zustimmung des Ausländer- und Passamtes bedarf.

Gehen Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene oder Schutzbedürftige einer Erwerbstätigkeit nach, so werden die Lohnforderungen an den Staat abgetreten (Lohnzession). Die Gelder werden von der Flüchtlingshilfe verwaltet. Allerdings wird während der Dauer der Lohnzession ein bestimmter Betrag des einbehaltenen Geldes gemäss Asylverordnung als Motivationsprämie ausbezahlt. Die Lohnzession endet entweder mit der Asylgewährung, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der nachweislichen Ausreise oder mit der Abschreibung des Asylgesuchs, aber spätestens fünf Jahre nach Einreichung des Asylgesuches.

Wird ein Asylsuchender als Flüchtling anerkannt oder erhält ein vorläufig Aufgenommener gemäss Art. 31 Asylgesetz eine Aufenthaltsbewilligung, so endet die Zuständigkeit der Flüchtlingshilfe. Ab diesem Zeitpunkt ist das Amt für Soziale Dienste für die Betreuung zuständig.

Kinder und unbegleitete Minderjährige

Ein besonderes Augenmerk bei der Unterbringung und Betreuung wird auf minderjährige Kinder von Asylsuchenden und unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) gelegt. Zudem tragen Personen, die minderjährige Asylsuchende anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.

Für UMA beantragt das APA beim Landgericht die Bestellung eines Kurators, der deren rechtliche Interessen wahrnimmt. Gleichzeitig informiert das APA das Amt für Soziale Dienste, das anschliessend eine Vertrauensperson bestimmt. Diese begleitet und unterstützt den UMA während des Asylverfahrens. Diese Leistung umfasst jedoch keine rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Asylverfahren.

UMA werden in Liechtenstein durch das Amt für Soziale Dienste altersgerecht in Wohngruppen platziert. Ab einem Alter von 16 Jahren können sie nach Bedarf auch im Aufnahmezentrum untergebracht werden.

Minderjährige Kinder von Asylsuchenden und unbegleitete Minderjährige sind im Rahmen der obligatorischen Schulzeit verpflichtet, den Kindergarten, die Primarschule und die weiterführenden Schulen zu besuchen. Der Schulbesuch beginnt in der Regel spätestens 30 Tage nach Einreichung des Asylgesuchs unter Beachtung der Schulferien und in Rücksprache mit dem Schulamt.

Gibt es einen Verdacht, dass die Altersangabe des Asylsuchenden nicht dem tatsächlichen Alter entspricht, kann dieses im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden. 

Kontakt