Die Volksinitiative

Initiativen können als Sammel- oder Gemeindebegehren eingereicht werden. Im Folgenden werden die Bestimmungen zu Sammelbegehren wiedergegeben. Für nähere Bestimmungen betreffend Gemeindebegehren sei auf das Volksrechtegesetz, insbesondere Art. 68, verwiesen.

Die dargelegten Sachverhalte sind zusammengefasst. Massgebend ist in jedem Fall der Wortlaut der entsprechenden Gesetze, insbesondere des Volksrechtegesetzes, LGBl. 1973 Nr. 50.

Erster Schritt: Anmeldung der Initiative

Gesetzliche Grundlage

Volksrechtegesetz

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