Detaillierungsgrad

Im Detaillierungsgrad wird definiert, wie detailliert die Elemente der Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte erfasst sind. Der Inhalt der Amtlichen Vermessung (AV)  ist  generalisiert, d.h. kleine oder unbedeutende Situationsobjekte werden weggelassen oder vereinfacht dargestellt. So werden die Elemente der Bodenbedeckung (Gebäude, Strassenflächen, Gartenanlagen etc.) und Einzelobjekte (Mauern, Treppen etc.) nur erfasst, wenn diese folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Gebäude grösser 6 m2
  • übrige Flächen grösser 100 m2  im Baugebiet
  • Mauern mit einer Höhe von mindestens 1.25 m,  entlang von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen
  • wenn die Objekte bewilligungspflichtig sind oder einer öffentlichen Auflagepflicht unterliegen
  • eine wichtige Funktion erfüllen oder als wichtige Orientierungshilfe nützlich sein können

Die Vorschriften zum Detaillierungsgrad entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften in der Schweiz, insbesondere der Ostschweizer Kantone. Sie wurden aber ebenfalls den liechtensteinischen Verhältnissen angepasst.

Beispiel:

Erfassung von Fassadenversetzungen

Die Vorschriften zum  Detaillierungsgrad können Sie beim Amt für Tiefbau und Geoinformation, Abteilung Vermessung und Geoinformation, beziehen oder direkt als elektronische Dokumente herunterladen.

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