Abgaben auf Versicherungsprämien
Der Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss liechtensteinischem Steuergesetz unterliegen die
gleichen Versicherungszweige wie jene nach schweizerischem Stempelsteuergesetz.
Die Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss liechtensteinischem Steuergesetz kommt zur
Anwendung, soweit die schweizerische Stempelsteuergesetzgebung, nicht zur Anwendung gelangt
(Art. 68 SteG). Die Abgabe kommt somit bei folgenden Konstellationen zur Anwendung.
Bei Prämienzahlungen für Versicherungen, die ein ausländischer Versicherungsnehmer mit einem
inländischen bzw. ausländischen Versicherer für ein im Inland gelegenes Risiko abgeschlossen hat.