Versicherungspflicht

Die Krankenversicherung in Liechtenstein ist obligatorisch.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, wer der Krankenversicherungspflicht untersteht, welche Versicherungszweige umfasst sind sowie ab wann die Versicherungspflicht beginnt. Die Regelungen gelten für Personen, die der Krankenversicherung gemäss liechtensteinischem Recht unterstehen.

Grundsatz der Krankenversicherungspflicht

 

Der Krankenversicherungspflicht unterstehen grundsätzlich alle Personen,

  • die in Liechtenstein ihren Wohnsitz haben, oder
  • die in Liechtenstein einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Krankenversicherungspflicht dient der Sicherstellung einer medizinischen Gesundheitsversorgung.

 

Umfang der Krankenversicherungspflicht

Die Krankenversicherungspflicht umfasst zwei eigenständige Versicherungszweige:

  • die obligatorische Krankenpflegeversicherung, und
  • die obligatorische Krankengeldversicherung.

Die beiden Versicherungszweige unterliegen teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen und Regelungen.

Obligatorische Krankenpflegeversicherung

 

Der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen jene Personen,

  • die in Liechtenstein wohnen, oder
  • die in Liechtenstein erwerbstätig sind.

Beginn der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt:

  • mit der Geburt,
  • mit der Wohnsitznahme in Liechtenstein, oder
  • mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein.

Jede Person muss individuell versichert sein.

 

Anmeldung bei einer Krankenkasse

 

Versicherungspflichtige Personen müssen sich

  • innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
  • bei einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse

zum Eintritt in die Krankenversicherung anmelden.

Die Wahl der Krankenkasse ist frei.

Eine Übersicht zu den anerkannten Krankenkassen finden Sie unter
Wahlmöglichkeiten in der Krankenversicherung

 

Zuweisung durch das Amt für Gesundheit

(immer sichtbar – rechtlich relevant)

Erfolgt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Anmeldung bei einer Krankenkasse, weist das
Amt für Gesundheit die versicherungspflichtige Person einer Krankenkasse zu.

Diese Zuweisung dient der Sicherstellung des Versicherungsschutzes.

Obligatorische Krankengeldversicherung

Alle über 15‑jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, sowie Personen, die Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes beziehen, sind obligatorisch für Krankengeld zu versichern, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen.

Die Krankengeldversicherung dient dem Einkommensersatz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Von der obligatorischen Krankengeldversicherung ausgenommen sind insbesondere:

  • Unregelmässig beschäftigte Personen, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig sind,
  • Kurzfristig beschäftigte Personen, die in einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfen oder Gelegenheitsarbeit).

Verantwortung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

  • für seine Arbeitnehmer eine obligatorische Krankengeldversicherung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses abzuschliessen,
  • sowie die Durchführung der Versicherung sicherzustellen.

Weitere Informationen zu den Beiträgen finden Sie unter
Prämien & Beiträge

Informationen zu den Leistungen (Taggeld) finden Sie unter
Leistungen der Krankenversicherung

Internationale Sachverhalte

 

Dieser Abschnitt betrifft Sonderfälle mit grenzüberschreitendem Bezug und kann technisch auf‑/zuklappbar dargestellt werden.

Koordination der sozialen Sicherheit

Bei internationalen Sachverhalten richtet sich die Unterstellung unter die Krankenversicherung nach den
geltenden internationalen Koordinierungsregeln.

Liechtenstein wendet an:

  • gegenüber EU‑ und EWR‑Staaten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
  • gegenüber der Schweiz das EFTA‑Abkommen (Vaduzer Konvention).

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich können unter bestimmten Voraussetzungen
von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein befreit werden,
sofern sie nachweisen können, dass sie in Österreich gesetzlich oder gleichwertig krankenversichert sind.

Der entsprechende Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
beim Amt für Gesundheit einzureichen.

Liechtenstein

Beitrags-Skriptum der AHV-IV-FAK-Anstalten

https://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Online-Schalter/Beitrags-Skriptum/Beitrags-Skriptum-2023.pdf

Europäische Union

EU-Bestimmungen über die soziale Sicherheit

http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=de

Informationssystem MISSOC betreffend Sozialsysteme in den EWR-Staaten

http://www.missoc.org/

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004R0883-20100501&from=DE

Verordnung (EG) Nr. 987/2009

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:284:0001:0042:de:PDF

Verordnung (EU) Nr. 465/2012

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:149:0004:0010:DE:PDF

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31971R1408&from=DE

Verordnung (EWG) Nr. 574/72

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31972R0574&from=DE

Weltweit

IVSS (Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit 

http://www.issa.int/de/home

Schweiz

Bundesamt für Sozialversicherung

http://www.bsv.admin.ch

Gemeinsame Einrichtung KVG – Verbindungsstelle Schweiz

http://www.kvg.org/

Österreich

Hauptverband der Sozialversicherungsträger - Verbindungsstelle Österreich

http://www.sozialversicherung.at

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

http://www.bmask.gv.at

Deutschland

GKV-Spitzenverband - Verbindungsstelle Deutschland

http://www.dvka.de

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