Versicherungspflicht
Die Krankenversicherung in Liechtenstein ist obligatorisch.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, wer der Krankenversicherungspflicht untersteht, welche Versicherungszweige umfasst sind sowie ab wann die Versicherungspflicht beginnt. Die Regelungen gelten für Personen, die der Krankenversicherung gemäss liechtensteinischem Recht unterstehen.
Grundsatz der Krankenversicherungspflicht
Der Krankenversicherungspflicht unterstehen grundsätzlich alle Personen,
- die in Liechtenstein ihren Wohnsitz haben, oder
- die in Liechtenstein einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Krankenversicherungspflicht dient der Sicherstellung einer medizinischen Gesundheitsversorgung.
Umfang der Krankenversicherungspflicht
Die Krankenversicherungspflicht umfasst zwei eigenständige Versicherungszweige:
- die obligatorische Krankenpflegeversicherung, und
- die obligatorische Krankengeldversicherung.
Die beiden Versicherungszweige unterliegen teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen und Regelungen.
Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen jene Personen,
- die in Liechtenstein wohnen, oder
- die in Liechtenstein erwerbstätig sind.
Beginn der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt:
- mit der Geburt,
- mit der Wohnsitznahme in Liechtenstein, oder
- mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein.
Jede Person muss individuell versichert sein.
Anmeldung bei einer Krankenkasse
Versicherungspflichtige Personen müssen sich
- innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
- bei einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse
zum Eintritt in die Krankenversicherung anmelden.
Die Wahl der Krankenkasse ist frei.
Eine Übersicht zu den anerkannten Krankenkassen finden Sie unter
Wahlmöglichkeiten in der Krankenversicherung
Zuweisung durch das Amt für Gesundheit
(immer sichtbar – rechtlich relevant)
Erfolgt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Anmeldung bei einer Krankenkasse, weist das
Amt für Gesundheit die versicherungspflichtige Person einer Krankenkasse zu.
Diese Zuweisung dient der Sicherstellung des Versicherungsschutzes.
Obligatorische Krankengeldversicherung
Alle über 15‑jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, sowie Personen, die Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes beziehen, sind obligatorisch für Krankengeld zu versichern, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen.
Die Krankengeldversicherung dient dem Einkommensersatz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Von der obligatorischen Krankengeldversicherung ausgenommen sind insbesondere:
- Unregelmässig beschäftigte Personen, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig sind,
- Kurzfristig beschäftigte Personen, die in einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfen oder Gelegenheitsarbeit).
Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
- für seine Arbeitnehmer eine obligatorische Krankengeldversicherung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses abzuschliessen,
- sowie die Durchführung der Versicherung sicherzustellen.
Weitere Informationen zu den Beiträgen finden Sie unter
Prämien & Beiträge
Informationen zu den Leistungen (Taggeld) finden Sie unter
Leistungen der Krankenversicherung
Internationale Sachverhalte
Dieser Abschnitt betrifft Sonderfälle mit grenzüberschreitendem Bezug und kann technisch auf‑/zuklappbar dargestellt werden.
Koordination der sozialen Sicherheit
Bei internationalen Sachverhalten richtet sich die Unterstellung unter die Krankenversicherung nach den
geltenden internationalen Koordinierungsregeln.
Liechtenstein wendet an:
- gegenüber EU‑ und EWR‑Staaten die Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
- gegenüber der Schweiz das EFTA‑Abkommen (Vaduzer Konvention).
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich können unter bestimmten Voraussetzungen
von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein befreit werden,
sofern sie nachweisen können, dass sie in Österreich gesetzlich oder gleichwertig krankenversichert sind.
Der entsprechende Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
beim Amt für Gesundheit einzureichen.
Liechtenstein
Beitrags-Skriptum der AHV-IV-FAK-Anstalten
Europäische Union
EU-Bestimmungen über die soziale Sicherheit
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=de
Informationssystem MISSOC betreffend Sozialsysteme in den EWR-Staaten
Rechtliche Grundlagen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004R0883-20100501&from=DE
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:284:0001:0042:de:PDF
Verordnung (EU) Nr. 465/2012
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:149:0004:0010:DE:PDF
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31971R1408&from=DE
Verordnung (EWG) Nr. 574/72
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31972R0574&from=DE
Weltweit
IVSS (Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit
Schweiz
Bundesamt für Sozialversicherung
Gemeinsame Einrichtung KVG – Verbindungsstelle Schweiz
Österreich
Hauptverband der Sozialversicherungsträger - Verbindungsstelle Österreich
http://www.sozialversicherung.at
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Deutschland
GKV-Spitzenverband - Verbindungsstelle Deutschland