Versicherungspflicht
Die Krankenversicherung in Liechtenstein ist obligatorisch. Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, wer der Krankenversicherungspflicht untersteht, welche Versicherungszweige umfasst sind sowie ab wann die Versicherungspflicht beginnt. Die Regelungen gelten für Personen, die der Krankenversicherung gemäss liechtensteinischem Recht unterstehen.
Grundsatz der Krankenversicherungspflicht
Der Krankenversicherungspflicht unterstehen grundsätzlich alle Personen,
- die in Liechtenstein ihren Wohnsitz haben, oder
- die in Liechtenstein einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Krankenversicherungspflicht dient der Sicherstellung einer medizinischen Gesundheitsversorgung.
Umfang der Krankenversicherungspflicht
Die Krankenversicherungspflicht umfasst zwei eigenständige Versicherungszweige:
- die obligatorische Krankenpflegeversicherung, und
- die obligatorische Krankengeldversicherung.
Die beiden Versicherungszweige unterliegen teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen und Regelungen.
Der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen jene Personen,
- die in Liechtenstein wohnen, oder
- die in Liechtenstein erwerbstätig sind.
Beginn der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt:
- mit der Geburt,
- mit der Wohnsitznahme in Liechtenstein, oder
- mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein.
Jede Person muss individuell versichert sein.
Anmeldung bei einer Krankenkasse
Versicherungspflichtige Personen müssen sich
- innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
- bei einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse
zum Eintritt in die Krankenversicherung anmelden.
Die Wahl der Krankenkasse ist frei.
Eine Übersicht zu den anerkannten Krankenkassen finden Sie unter
Wahlmöglichkeiten in der Krankenversicherung
Zuweisung durch das Amt für Gesundheit
Erfolgt innerhalb der vorgesehenen Frist keine Anmeldung bei einer Krankenkasse, weist das
Amt für Gesundheit die versicherungspflichtige Person einer Krankenkasse zu.
Diese Zuweisung dient der Sicherstellung des Versicherungsschutzes.
Alle über 15‑jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, sowie Personen, die Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes beziehen, sind obligatorisch für Krankengeld zu versichern, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen.
Die Krankengeldversicherung dient dem Einkommensersatz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Von der obligatorischen Krankengeldversicherung ausgenommen sind insbesondere:
- Unregelmässig beschäftigte Personen, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig sind,
- Kurzfristig beschäftigte Personen, die in einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfen oder Gelegenheitsarbeit).
Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
- für seine Arbeitnehmer eine obligatorische Krankengeldversicherung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses abzuschliessen,
- sowie die Durchführung der Versicherung sicherzustellen.
Weitere Informationen zu den Beiträgen finden Sie unter
Prämien & Beiträge
Informationen zu den Leistungen (Taggeld) finden Sie unter
Leistungen der Krankenversicherung