Rahmenvereinbarungen

Die Rahmenvereinbarungen werden in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste Phase dem Abschluss der Rahmenvereinbarung und die zweite dem Bezug der Einzelleistung dient. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme (Artikel 22a, Absatz 7 ÖAWV).

Sie kann mit einem oder mehreren Unternehmen abgeschlossen werden. Für die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung gelten die Zuschlagskriterien nach Artikel 44 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen sinngemäss.

Die Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ist nur zwischen jenen Auftraggebern, die in der Aufforderung zur Offertstellung eindeutig bezeichnet worden sind, und jenen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, anzuwenden. Dabei darf keine grundlegende Änderung an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden (Artikel 22a, Absatz 2 ÖAWV).

Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge kann der Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen schriftlich konsultieren und dabei auffordern, seine Offerte erforderlichenfalls zu vervollständigen (Artikel 22a, Absatz 3 ÖAWV).

Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt entweder: 

a) nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne Aufforderung zur Offertstellung, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Bau-, Liefer- oder Dienstleistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die objektiven Bedingungen müssen in den Ausschreibungsunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannt werden.

b) nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Erbringung oder Bereitstellung der betreffenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistung, teilweise ohne Aufforderung zur Offertstellung nach Bst. a und teilweise mit Aufforderung zur Offertstellung nach Bst. c, wenn diese Möglichkeit in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt ist. Die Entscheidung, ob die Vergabe nach einer Aufforderung zur Offertstellung oder direkt nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfolgen soll, wird nach objektiven Kriterien getroffen. In den Ausschreibungsunterlagen sind diese objektiven Kriterien und die Bedingungen für die Aufforderung zur Offertstellung festgelegt. Diese Bestimmungen gelten auch für die Vergabe eines Loses aufgrund einer Rahmenvereinbarung, für das alle Bedingungen festgelegt sind.

c) sofern nicht alle Bedingungen der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach Aufforderung der Unternehmen zur Offertstellung, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind.

Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien die wirtschaftlich günstigste Offerte vorgelegt hat (Artikel 22a, Absatz 5 und 6 ÖAWV).

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