14.01.2026: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der ITU sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Mountain Ridge AG, CONNECTEDCOSMOS Europe SL und Open Cosmos Europe SL

Das Amt für Kommunikation (AK) erteilte der Mountain Ridge AG mit vorläufiger Zuteilungsverfügung vom 3. Dezember 2025 die Genehmigung, für sämtliche vom AK unter der Bezeichnung 3ECOM-1 und 3ECOM-3 eingereichten Anmeldungen und Koordinierungsverlangen für Frequenzzuteilungen bei der ITU das Bringing Back into Use (BBIU) und das Erreichen des ITU Meilenstein M2 in Übereinstimmung mit dem Businessplan zu erwirken und die internationale Koordinierung nach Art. 12 f. FFV als delegierter Betreiber des AK auf eigene Kosten durchzuführen sowie die dafür notwendigen Satelliten zu starten und zu betreiben. Dabei hat die Mountain Ridge AG sicherzustellen, dass sämtliche auferlegte Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen erfüllt und eingehalten werden.

 

Gleichzeitig räumte das AK der Antragstellerin auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen wie insbesondere Art. 38 KomG sowie Art. 6, 12, 18, 22, 24, 26 und 29 Abs. 2 FFV antragsgemäss vorläufig und bedingt im Hinblick auf das BBIU und bis zum Erreichen des ITU Meilensteins M2 sowie die erfolgreiche Durchführung der internationalen Koordinierung und auf den Umfang, in dem das Fürstentum Liechtenstein nach den anwendbaren Regelungen der ITU internationale Frequenznutzungsrechte erwirbt, individuelle Nutzungsrechte an den Frequenzen, die Gegenstand der Anmeldungen/Koordinierungsverlangen unter der Bezeichnung 3ECOM-1 und 3ECOM-3 bei der ITU sind, ein und genehmigte gemäss Art. 35 FFV die vertragliche Übertragung der Nutzungsrechte an sämtlichen von der gegenständlichen Zuteilung umfassten Frequenzen zugunsten der CONNECTEDCOSMOS Europe SL, Santa Cruz de Tenerife, und der Open Cosmos Europe SL, Madrid, als vertraglich Nutzungsberechtigte, um diesen den Aufbau und vorübergehenden Betrieb des geplanten Low Earth Orbit (LEO) Satellitensystems und das Angebot von Satellitendiensten über dieses Satellitensystem zu ermöglichen. Die vertraglich Nutzungsberechtigten haben dabei neben der Zuteilungsinhaberin sämtliche der in der Zuteilung genannten Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen.

 

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben wurde und ist hier abrufbar.

 

An unofficial translation into English can be found here.

 

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