Versicherte Personen

Die liechtensteinischen Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer gegen Unfälle und Berufskrankheiten zu versichern. In der Unfallversicherung wird unterschieden zwischen Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

Obligatorisch versichert sind die in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmer einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in beschützenden Betrieben oder Invalidenbetrieben tätigen Personen. Obligatorisch versichert sind auch Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, für die Dauer dieser Tätigkeit.

Nicht obligatorisch versichert sind:

  • Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, auf deren Entgelt keine Beiträge der AHV erhoben werden, für diese Tätigkeit;
  • mitarbeitende Familienangehörige, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten;
  • Arbeitnehmer von juristischen Personen und personenrechtlichen Gemeinschaften, die im Sinne des AHVG als Selbständigerwerbende gelten.

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 8 Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle versichert. Für diese Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

In Liechtenstein wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

Die Versicherungsleistungen werden allgemein bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen, Berufskrankheiten und Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, gewährt.

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber zum Zeitpunkt, an dem er sich zur Arbeit begibt.

Die Versicherung endet am 30. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Als Lohn gelten unter anderem auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung , Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie der Invalidenversicherung (IV), soweit sie die Lohnfortzahlung ersetzen.

Abredeversicherung

Der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle kann durch eine sogenannte Abredeversicherung um weitere 180 Tage verlängert werden, wenn diese innerhalb der 30-tägigen Nachdeckungsfrist vereinbart wird.

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