Handel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Mit 10.03.2026 hat die Regierung die Verordnung über den Verkehr mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Tabakerzeugnisverordnung), LR 947.102.251 erlassen. Sie dient der Umsetzung der europäischen Tabakrichtlinie 2014/40/EU samt ihrer Durchführungsrechtsakte. Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen von EWR-Wirtschaftsteilnehmern, die mit rechtsgegenständlichen Erzeugnissen Handel treiben.

Es sind verboten:

a)   der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Fernabsatz;

b)   das Inverkehrbringen von:

  1. Kautabak und Tabak zum oralen Gebrauch; 
  2. neuartigen Tabakerzeugnissen

Natürliche oder juristische Personen mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein, die Tabakerzeugnisse (Zigaretten, Zigarren, Tabak zum Selberdrehen, Rolltabak etc.) pflanzliche Raucherzeugnisse (z.B. Kräuterzigaretten) oder elektronische Zigaretten mit oder ohne Nikotin mit Partnerländern des EWR (EU, Norwegen, Island) gewerblich austauschen, benötigen eine Bewilligung des ALKVW. Der Warenaustausch setzt dabei keinen physischen Kontakt mit der Ware voraus, sondern kann auch rein monetär stattfinden (z.B. liechtensteinisches Unternehmen kauft Tabakerzeugnisse in einem Drittland oder einem EWR Land, um diese dann in einem anderen EWR Land in Verkehr zu bringen).

Keine Bewilligung benötigen Wirtschaftsteilnehmer, die nur in der Zollunion Schweiz-Liechtenstein oder mit Drittstaaten ohne EWR-Bezug mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen handeln. 

Die Bewilligung ist gebührenpflichtig beim ALKVW zu beantragen. Die Gebühr beträgt CHF 6000 und ist im Vorfeld der Antrags-Bearbeitung auf das nachstehende Konto einzubezahlen:

Kontoinhaber
Liechtensteinische Landesverwaltung
Amt für Finanzen
Äulestrasse 38, Postfach 684
FL-9490 Vaduz

Bankverbindung
Liechtensteinische Landesbank AG, FL-9490 Vaduz
BIC: LILALI2XXXX
CHF-Konto: IBAN LI31 0880 0000 0203 2880 0

Bei Überweisung der Gebühren sind im Feld Verwendungszweck folgende Angaben zwingend anzugeben:
Nr. 470.431.03.02, Name und Anschrift Antragsteller sowie PEID-Nummer (rechtliche Einheit)

 

Die Gebühr dient zur Deckung des mit der Antragsprüfung verbundenen Verwaltungsaufwandes und wird auch im Falle der Verweigerung einer Bewilligung nicht zurückbezahlt. Ein Antrag auf Bewilligung muss zumindest 6 Monate vor beabsichtigter Aufnahme der Tätigkeit beim ALKVW eingereicht werden. Die Liste der bewilligten Betriebe wird auf der Homepage des ALKVW veröffentlicht und in regelmässigen Abständen aktualisiert.

Antragsteller müssen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen, dass

  1.  ein zur Sicherstellung des vorschriftsmässigen Umgangs mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen   geeignetes Qualitätsmanagementsystem angewendet wird;  
  2.  ein Selbstkontrollkonzept nach Art. 14 der EWR-Tabakerzeugnisverordnung (LR 947.102.251) vorliegt;  
  3.  geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind; und 
  4.  der Betrieb eine verantwortliche Person beschäftigt, welche die unmittelbare Aufsicht ausübt und über die   erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt.

Die Selbstkontrolle umfasst dokumentierte Verfahren, mit denen nachgewiesen werden kann, dass:

  1.  die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verpackung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den  Anforderungen der Verordnung entsprechen;
  2. die Zusammensetzung und Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse risikobasiert labortechnisch analysiert und geprüft werden (Probenahme und Analyseplan);
  3.  ein System zur Sammlung von Informationen über alle vermuteten schädlichen Auswirkungen der Tabakerzeugnisse   und verwandten Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit eingerichtet und unterhalten wird.
  4.  die Rückverfolgbarkeit und Authentifizierung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse auf allen   Vermarktungsstufen jederzeit gewährleistet ist;
  5.  wirksame Systeme zur Sicherstellung von Rückruf und Rücknahme von fehlerhaften, insbesondere gefährlichen und   damit gesundheitsschädlichen, Erzeugnissen vorhanden sind; und
  6.  die unverzügliche Information des ALKVW und weiterer zuständiger Vollzugsbehörden im Falle des Rückrufs oder der Rücknahme von Erzeugnissen sichergestellt ist.

Hersteller und Importeure melden die vorgeschriebenen, produktspezifischen Informationen an das European Common Entry Gate (EU-CEG) jenes Landes, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Für in Liechtenstein in Verkehr gebrachte Tabakerzeugnisse, pflanzliche Raucherzeugnisse und elektronischen Zigaretten mit und ohne Nikotin muss die Meldung der Produktinformationen zumindest 6 Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen ins EU-CEG erfolgen. Für bereits in Verkehr befindliche Produkte muss die Meldung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen, somit spätestens am 11.09.2026

Die Meldepflicht gilt auch für sämtliche Variationen und alle späteren Änderungen eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses. Für jede einzelne Meldung ist eine jährliche Gebühr in Höhe von CHF 2500 auf das nachstehende Konto zu bezahlen.

Kontoinhaber
Liechtensteinische Landesverwaltung
Amt für Finanzen
Äulestrasse 38, Postfach 684
FL-9490 Vaduz

Bankverbindung
Liechtensteinische Landesbank AG, FL-9490 Vaduz
BIC: LILALI2XXXX
CHF-Konto: IBAN LI31 0880 0000 0203 2880 0

Bei Überweisung der Gebühren sind im Feld Verwendungszweck folgende Angaben zwingend anzugeben: Nr. 470.431.03.01, Melde-ID (Submitter-ID) und Produkt-ID (Product-ID)

Die Zahlung muss spätestens 4 Wochen nach Aufschaltung der Produktinformationen erfolgt sein. Gemeldete Produkte, deren Gebühr nicht bezahlt ist, gelten als illegal in Verkehr und werden vom ALKVW kostenpflichtig eingezogen.

Jedes Jahr muss für jedes Produkt, das in Liechtenstein in Verkehr gebracht wird, eine Update Meldung erfolgen. Die Art der Updatemeldung ist im Feld ”General Comment” zu spezifizieren.

Allgemeine Informationen zum EU-CEG sowie Hilfestellungen zum Registrierungs- und Meldeprozess finden Sie hier:

Die von den Wirtschaftsteilnehmern gemeldeten Produkte, deren Meldegebühr beglichen wurde, werden monatlich unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf der Homepage des ALKVW publiziert. Die Veröffentlichung bestätigt NICHT die Rechtmässigkeit/Vollständigkeit der Meldung bzw. die Verkehrsfähigkeit der gemeldeten Produkte. Die Verkehrsfähigkeit wird durch das ALKVW stichprobenartig kontrolliert.

Die Informationen müssen in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Zugriff auf die Daten haben das ALKVW sowie der/die Meldende selbst. Die nicht vertraulichen Daten werden zur Information der Marktteilnehmer sowie der Konsumentinnen und Konsumenten auf der Website des ALKVW veröffentlicht.

Gemäss Art. 5 (3) sowie Art. 20 (2) der Richtlinie 2014/40/EU sind Hersteller und Importeure unter anderem verpflichtet, ergänzend zur Meldung aller Inhaltstoffe, toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe und Emissionen des Erzeugnisses beizufügen, die beim Erhitzen entstehen, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Inhalieren und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen.

Jegliche chemische Inhaltsstoffe von Tabak- oder verwandten Erzeugnissen unterliegen ebenso den EU-Verordnungen (EC) 1272/2008 (CLP) und (EC) 1907/2006 (REACH). Folglich müssen toxikologische Daten die dort genannten Anforderungen erfüllen. Des Weiteren sollen Studien den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) und jeglichen anderen international anerkannten und validierten Methoden entsprechen, um die Qualität und Aussagekraft der Daten zu gewährleisten. Alle zur Verfügung stehenden Informationen zur Toxizität jedes chemischen Inhaltsstoffes sowie jeder Emission sollen in lesbarer Form (vorzugsweise als pdf-Datei in englischer oder deutscher Sprache) im EU-CEG bereitgestellt werden. Dabei ist der spezielle Fokus auf lokale sowie systemische Toxizität jedes Inhaltstoffes bzw. jeder Emission in Bezug auf die jeweilige Art und Dauer der Exposition (z. B. Langzeit-Inhalation) zu legen. Neben allen zugrunde liegenden Studien, soll eine Gefahrenbeurteilung, wie etwa in Form eines DNEL (Derived No Effekt Level) oder ähnlichem, inklusive entscheidender Parameter zu dessen Ableitung (Ausgangswerte (POD), Unsicherheitsfaktoren etc.), beigefügt werden.

Hersteller und Importeure, die Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (pflanzliche Raucherzeugnisse, elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin) in Liechtenstein in Verkehr bringen, sind verpflichtet, dem ALKVW jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres zu liefern:

a)          die Verkaufsmengendaten je Marke und Art des Erzeugnisses (in Stück oder Kilogramm) des Vorjahres;

b)          erzeugnisspezifische Informationen über die Präferenz verschiedener Verbrauchergruppen, der Art  des Verkaufs sowie zusammenfassende Berichte über durchgeführte Marktstudien dazu.

Die Meldung hat an das EU-CEG zu erfolgen.

Hersteller und Importeure sind verpflichtet, Tabakerzeugnisse, die sie am EWR-Markt platzieren, mit Sicherheits- und Erkennungsmerkmalen auszustatten. Diese Verpflichtung gilt für den liechtensteinischen Markt ab dem 11. Juli 2027.

Erkennungsmerkmale

Alle Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ein individuelles Erkennungsmerkmal (Unique Identifier) tragen, das unablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein muss. Es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuerzeichen oder Preisschilder. Alle am Handel mit Tabakerzeugnissen im EWR beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle müssen den Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz in einem elektronischen Rückverfolgbarkeitssystem erfassen. EWR-Marktteilnehmer in Liechtenstein sind für Ihre Einbindung in das digitale Rückverfolgbarkeitssystem (Repository System) selbst verantwortlich.

Das ALKVW ist der nationale Administrator für das Repository-System. Es verfügt über die entsprechenden Zugangsrechte zu den gespeicherten Daten des Repository Systems.

Erkennungsmerkmale sind kostenpflichtig und werden von der vom jeweiligen EWR-Mitgliedstaat benannten Ausgabestelle bereitgestellt. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen kaufen die notwendige Anzahl Erkennungsmerkmalen bei der Ausgabestelle jenes EWR-Mitgliedslandes, das als Absatzmarkt für die Tabakerzeugnisse vorgesehen ist. Die Regierung benennt zu gegebener Zeit die für den liechtensteinischen Markt zuständige Ausgabestelle. Ein Erkennungsmerkmal für den liechtensteinischen Markt kostet aktuell CHF 2.

Sicherheitsmerkmale

Alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, müssen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal, bestehend aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, aufweisen. Das Sicherheitsmerkmal muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente. Das Sicherheitsmerkmal dient der Verifizierung der Echtheit einer Verpackung durch die zuständige Kontrollbehörde.

Das Sicherheitsmerkmal für den liechtensteinischen Markt hat die nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen zu verwenden:

a)         Guilloche (offen);

b)         optisch variable Druckfarbe (offen);

c)         UV-Druckfarbe (halb verdeckt);

d)         Mikrodruck (halb verdeckt);

e)         Molekularer Taggant (verdeckt).

Mindestens eines dieser Authentifizierungselemente ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen haben dem ALKVW jährlich bis längstens 1. Juni mitzuteilen, welche Authentifizierungselemente von unabhängigen Anbietern stammen. Die Unabhängigkeit des Anbieters ist durch Vorlage einer EWR-konformen Unabhängigkeitserklärung zu belegen.

Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse müssen den Kennzeichnungsvorschriften der EWR-Tabakerzeugnisverordnung (LR 947.102.251) entsprechen.

Jede Packung und jede Aussenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen muss aufweisen:

  • den allgemeinen Warnhinweis "Rauchen ist tödlich — hören Sie jetzt auf";
  •  die Informationsbotschaft "Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermassen krebserregend sind."

Bei Packungen und Aussenverpackungen von Rauchtabakerzeugnissen hat der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis die folgende Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten:

Auf jeder Packung und Aussenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen sind die in Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU in drei Gruppen zusammengestellten Bilder von kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen jährlich alternierend aufzubringen, beginnend im Jahr 2026 mit Bildern aus Gruppe 1 gefolgt von Bildern der Gruppe 2 im Jahr 2027 und Bilder aus Gruppe 3 im Jahr 2028. Der Gruppenwechsel hat jeweils am 20. Mai des Folgejahres zu erfolgen.

Bei Packungen und Aussenverpackungen von Rauchtabakerzeugnissen - mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Tabak für Wasserpfeifen und erhitzten Tabakerzeugnissen – kann auf Bilder mit kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen verzichtet werden, sofern zum allgemeinen Warnhinweis nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a) der EWR-Tabakerzeugnisverordnung), LR 947.102.251, einer der textlichen Warnhinweise nach Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU aufgebracht wird. Der allgemeine Warnhinweis hat in diesem Fall einen Verweis auf die oben genannten Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten.

Packungen und Aussenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben – sofern es sich um nikotinfreie Erzeugnisse handelt - den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: "Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen".

Packungen und Aussenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben – sofern es sich um nikotinfreie Erzeugnisse handelt - den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: "Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen."

Jede Packung und jede Aussenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen trägt den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: "Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit."

Erzeugnisse, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können noch bis zum 11. März 2027 in Verkehr gebracht werden, sofern Sie vor dem 11. März 2026 (Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse) bzw. den 11. September 2026 (elektronische Zigaretten) nach alter Rechtslage korrekt hergestellt wurden.

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