Öffentliches Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt grundsätzlich die Beziehung zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern. Dabei ist das Arbeitsrecht in verschiedenen Rechtsquellen verankert. Ganz grob lässt es sich in privates und öffentliches Arbeitsrecht aufteilen.

Das private Arbeitsrecht wird vorwiegend im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in
§ 1173a Art. 1 ff. geregelt. Der Einzelarbeitsvertrag entsteht durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Die Parteien sind grundsätzlich in der Ausgestaltung ihres Vertrages frei, der Arbeitsvertrag darf aber folgenden Bestimmungen nicht widersprechen:

  • den zwingenden Bestimmungen des ABGB (§ 1173a Ar. 112 f. AGBG)
  • den Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages, eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags nach § 1173a Art. 111a ABGB,
  • dem öffentlichen Arbeitsrecht.

Ansprüche aus privatem Arbeitsrecht sind mit einer Klage vor Gericht durchzusetzen.

Zum öffentlichen Arbeitsrecht gehört das Arbeitnehmerschutzrecht. Dieses beinhaltet u. a. das Arbeitsgesetz sowie die dazu erlassenen Verordnungen. Von diesen zwingenden Mindestvorschriften darf nur zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden. Diese Schutzbestimmungen müssen von Amtes wegen durchgesetzt werden.

Das Amt für Volkswirtschaft ist die zuständige Behörde für Fragen in Zusammenhang mit dem öffentlichen Arbeitsrecht. Für privatrechtliche Fragen empfehlen wir, sich an die entsprechenden  Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, gegebenenfalls an eine Rechtsschutzversicherung oder an eine Anwaltskanzlei, zu wenden. Für Fragen zum Arbeitsgesetz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Infos zum öffentlichen Arbeitsrecht finden Sie unter Arbeitssicherheit.

Weitere Infos im Zusammenhang mit Massenentlassungen beziehungsweise Arbeitslosigkeit finden Sie unter Arbeitsplatzverlust und -suche.

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