Hilfe bei Straftaten im Ausland

Straftaten im Ausland

Die Hilfe ist in Form von Beratung und Wahrnehmung ihrer Rechte zu leisten. Die Hilfe wird nur geleistet, wenn der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder keine genügende Leistung erbringt. Auf Schadenersatz sowie Ersatz von ideellem Schaden besteht kein Anspruch.

Liechtensteinerinnen / Liechtensteiner mit ständigem Aufenthalt in einem Vertragsstaat

Mit dem "europäischen Übereinkommen über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten", haben Opfer von Gewalttaten Anspruch auf Entschädigung durch denjenigen Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat, namentlich eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, begangen wurde, sofern eine Entschädigung nicht in vollem Umfang aus anderen Quellen gedeckt werden konnte. Die Wiedergutmachung des Unrechts ist an Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Übereinkommens und an Staatsangehörige aller Mitgliedsstaaten des Europarats, zu leisten, die ihren ständigen Aufenthalt in dem Vertragsstaat haben, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist. Es müssen zumindest der Verdienstausfall, die Heilbehandlungs- und Krankenhauskosten, die Bestattungskosten und bei Unterhaltsberechtigten der Ausfall von Unterhalt gedeckt werden. Die Ratifikation des Übereinkommens hat einerseits eine Besserstellung jener Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner zur Folge, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens Opfer eines Gewaltverbrechens werden, andererseits ist es auch aus Gründen der Gerechtigkeit und der europäischen Solidarität angezeigt, sich länderübergreifend mit der Lage der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten zu befassen.