Kabotage
Kabotage Vorschrift der Europäischen Union ab dem 14. Mai 2010
Mit Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat die EU eine Kabotagevorschrift erlassen und per 14. Mai 2010 in Kraft gesetzt. Inhaber einer Euro-Lizenz sind unter folgenden Voraussetzungen berechtigt, Kabotagefahrten durchzuführen:
- die Kabotage darf im Anschluss an eine grenzüberschreitende Güterbeförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland durchgeführt werden;
- nach Auslieferung der Güter dürfen bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug - oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Zugfahrzeug - innerhalb von 7 Tagen im betreffenden Mitgliedsstaat durchgeführt werden.
Für die Durchführung von Kabotage Transporten ist die Euro-Lizenz für den Gütertransport erforderlich.
Gesetze
-
Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG)
Externer Link
-
Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV), Verordnung
Externer Link
Kontakt
-
Behti Kilic [email protected] +423 260 13 34