Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)

Bewilligungspflicht

Die selbständige Ausübung des Berufs des Architekten oder eines anderen qualifizierten Berufs im Bereich des Bauwesens gemäss der untenstehende Auflistung ist bewilligungspflichtig. Das Gesetz über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG) regelt die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Berufe:

  • Architekt
  • Bauingenieur
  • Bauleiter
  • Bauphysiker
  • Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
  • Elektroingenieur
  • Elektrotechniker
  • Energieberater
  • Fassaden- und Metallbauingenieur
  • Geologe
  • Geomatikingenieur
  • Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur
  • Heizungstechniker
  • Landschaftsarchitekt
  • Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner
  • Lüftungs- und Klimatechniker
  • Raumplaner
  • Sanitärtechniker
  • Umweltingenieur
  • Vermessungsingenieur

Der Tätigkeitsbereich der einzelnen Berufe wird in den Artikeln 5-17 der Verordnung über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich der Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV) näher beschrieben.

Das Amt für Volkswirtschaft beurteilt die Gesuche und entscheidet über deren Genehmigung oder Ablehnung. Bitte richten Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufes nach diesem Gesetz oder den Antrag zur Mutation einer bereits bestehenden Bewilligung an das Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Wirtschaft.

Gegenstand und Zweck

Das Bauwesen-Berufe-Gesetz dient der Durchsetzung der anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit des Menschen sowie die Förderung einer wirtschaftlichen und dem Bedürfnis des Umweltschutzes und der Ortsbildgestaltung entsprechenden Planung und Bauausführung.

Des weiteren werden im Rahmen dieses Gesetzes die Richtlinien 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) umgesetzt.

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