Finanzaufsicht

Dem Landtag steht gemäss Art. 63 der Verfassung das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.

Laut Art. 23 des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes nimmt die Geschäftsprüfungskommission die Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wahr.

Gemäss Art. 29 des Finanzhaushaltsgesetzes obliegt die Verwaltung der Finanzen dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied. Die Regierung wird bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion durch die Prüfungstätigkeit der Finanzkontrolle unterstützt.

Der Landtag ist zuständig für die Genehmigung der von der Finanzkontrolle geprüften Landesrechnung. Die Kontrolle des Finanzhaushalts durch die Geschäftsprüfungskommission richtet sich nach den besonderen hiefür geltenden Bestimmungen. Sie wird dabei gemäss Finanzkontrollgesetz durch die Prüfungstätigkeit der Finanzkontrolle unterstützt.