Verwertungsgesellschaften

Aus dem EWR-Abkommen und dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) ergibt sich die Verpflichtung zur Umsetzung abkommensspezifischer Regelungen im Bereich des Immaterialgüterrechts.

Diese Bestimmungen wurden im Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz; URG, LGBl. 1999 Nr. 160) sowie im Gesetz von 29. März 2018 über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz; VGG, LGBl. 2018 Nr. 111) umgesetzt.

Das Urheberrechtsgesetz regelt den Schutz der Urheber/innen von Werken der Literatur und Kunst, den Schutz der ausübenden Künstler/innen, der Regisseure/Regisseurinnen, der Produzenten/Produzentinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen. Die Verordnung über das Urheberrecht (Urheberrechtsverordnung, URV, LGBl. 1999 Nr. 253) regelt die Ausnahmen von der Vergütungspflicht beim Verleihen von Werkexemplaren und die Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren, deren Verbreitung im Inland gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verstösst.

Das Verwertungsgesellschaftengesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften sowie abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen. Die Verordnung über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftenverordnung; VGV, LGBl. 2018 Nr. 117) regelt das Nähere über die Konzessions- und Anzeigepflicht der Verwertungsgesellschaften, die Tarifgenehmigung, die Aufsicht und die Gebühren. 

Die Konzessionen für die Verwertung bestimmter Urheberrechte und verwandter Schutzrechte und die Geltendmachung der entsprechenden Vergütungsansprüche in Liechtenstein wurden für eine Dauer von 5 Jahren ab dem 23. Juli 2022 erneut an die Verwertungsgesellschaften SUISA, ProLitteris, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM erteilt. Die zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung geltenden Tarife wurden durch das Amt für Volkswirtschaft genehmigt. Diese Genehmigung gilt bis zu ihrer Neufassung, längstens jedoch für die Dauer dieser Konzession. Die vollständigen Tarife sind bei den Verwertungsgesellschaften selbst zu erhalten bzw. können auf deren jeweiliger Homepage abgerufen werden.

Das Amt für Volkswirtschaft überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt die Geschäftsberichte und die Tarife der Verwertungsgesellschaften. Die liechtensteinischen Verbände der Werknutzer/innen können auf Antrag an den Tarifverhandlungen zusammen mit den schweizerischen Verbänden der Werknutzer/innen teilnehmen. Die Tarife beziehen sich zum Beispiel auf das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren, die Verwendung von Musik, die Musikaufführung zu Tanz und Unterhaltung, die öffentliche Vorführung von Videoclips, Tonbildträger-Vorführung gegen Eintritt, Telekiosk, Kinos und Audiotex- bzw. Videotex-ähnliche Dienste.

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