Mutterschaftszulage
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftszulage?
Wöchnerinnen, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäss Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetz (FZEG) haben, wird eine einmalige steuerfreie Mutterschaftszulage ausgerichtet.
Erreicht das Mutterschaftsgeld gemäss FZEG jedoch die Höhe der Mutterschaftszulage (siehe unten) nicht, wird die Differenz ausgerichtet.
Der Erwerb der Wöchnerin darf – zusammen mit jenem des Ehemannes oder Konkubinatspartners die Höchstgrenze nicht überschreiten (CHF 100'000 + CHF 5'000 pro Kind, siehe unten). War die Wöchnerin in den letzten 6 Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb, so ist nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten oder Konkubinatspartners zugrunde zu legen.
Die Wöchnerin muss zum Zeitpunkt der Niederkunft Wohnsitz in Liechtenstein haben. Wöchnerinnen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, haben bei der Geburt einen mindestens 3-jährigen oder ihr Ehegatte / Konkubinatspartner einen mindestens 5-jährigen unmittelbar vorausgehenden Aufenthalt in Liechtenstein nachzuweisen.
Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes.
Höhe der Mutterschaftszulage
| Erwerb in CHF | Höhe Mutterschaftszulage in CHF |
|---|---|
| 0 - 50'000 | 4'500 |
| 50'001 - 62'500 | 3'200 |
| 62'501 - 75'000 | 2'300 |
| 75'001 - 87'500 | 1'400 |
| 87'501 - 100'000 | 500 |
Die Erwerbsgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind, für das Anspruch auf Kinderzulage besteht, um CHF 5'000.
Die Mutterschaftszulage wird für jede Geburt nur einmal ausgerichtet.
Antragstellung
- Antragsformular ausfüllen und unterzeichnen.
- Bescheinigung des steuerpflichtigen Erwerbes durch die Gemeindesteuerkasse des Wohnortes, wo die Ehe- oder Konkubinatspartner im Vorjahr des Geburtsjahres des Kindes steuerpflichtig waren (Formular Seite 3).
- Kopie der Verfügung betreffend Mutterschaftsgeld gemäss FZEG (erhältlich bei der AHV/IV/FAK-Anstalt, 9490 Vaduz).
- Kopie der Kinderzulagenverfügung (erhältlich bei der AHV/IV/FAK-Anstalt, 9490 Vaduz).
- Kopie des Ausländerausweises (bei ausländischen Ehe- oder Konkubinatpartner ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen; Ausnahme: EWR-Staatsangehörige oder Schweizer Bürger).
Jahresbericht 2025 Mutterschaftszulage im Fürstentum Liechtenstein ab 2016