Projektförderungen und Finanzhilfe
Artikel 16
Auf der Grundlage von Art. 16 des Gleichstellungsgesetzes (GLG) kann das Land Liechtenstein öffentliche oder private Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann durchführen, finanziell unterstützen.
Die Abteilung Chancengleichheit hat hierzu ein Formular "Gesuch für Projektunterstützung" (über Onlineschalter auszufüllen) sowie ein Merkblatt verfasst.
Artikel 17
Gemäss Art. 17 des GLG kann das Land Liechtenstein privaten Institutionen (Beratungsstellen) Finanzhilfen gewähren für:
- die Beratung und die Information von Frauen und Männern sowie deren Unterstützung bei Beschwerden;
- die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
Auch hierzu wurde ein Merkblatt verfasst.
Haben Sie Fragen? Die Abteilung Chancengleichheit ist gerne unter info.cg@llv.li oder Tel. +423 236 60 60 für Sie da.