Betriebe

Importeure sind den Herstellern rechtlich gleichgestellt, d.h. die gesetzlichen Regelungen für Hersteller gelten ebenso für die Importeure.

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in Liechtenstein, die Chemikalien beruflich oder gewerblich herstellen, gewinnen oder einführen. Als Hersteller gilt auch, wer Chemikalien nach CH-Recht oder nach EWR-Recht bezieht und unter einem eigenen neuen Handelsnamen oder zu einem anderen Verwendungszweck oder in einer anderen Verpackung als von dem ursprünglichen Hersteller vorgesehen, abgibt.

Importe können nach den Schweizer Bestimmungen oder nach den EU/EWR-Bestimmungen getätigt werden. 

Hersteller / Importeure sind als „Ersteller von Sicherheitsdatenblättern“ verpflichtet, dem Amt für Umweltschutz eine Chemikalien-Ansprechperson mitzuteilen, die mit dem entsprechenden Formular zu melden ist.

Chemikalien werden gewerblich durch den Grosshandel oder den Detailhandel vertrieben, wobei der Grosshandel Chemikalien ausschliesslich an berufliche und gewerbliche Abnehmer sowie an Zwischenhändler abgibt. Händler, die bestimmte gefährliche Chemikalien abgeben, müssen dem Amt für Umweltschutz eine Chemikalien-Ansprechperson mitteilen, die mit dem entsprechenden Formular zu melden ist.

Der Grosshändler hat dem Bezüger das entsprechende Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern und muss den Inhalt dessen kennen und interpretieren können.

Der Detailhändler gibt Chemikalien auch an Privatpersonen ab und hat dadurch besondere Pflichten, wie die Aufzeichnung der Abgaben und die Information der Kunden über die Gefahren zu erfüllen. Die Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien an Privatpersonen darf nur unter Anleitung einer Person mit Sachkenntnisausweis erfolgen.

Berufliche und gewerbliche Verwender haben einigen Pflichten beim Umgang mit Chemikalien nachzukommen. Zu berücksichtigen sind die sichere Aufbewahrung, die vorschriftsgemässe Verwendung, die fachgerechte Entsorgung und der bewilligungspflichtige Umgang.

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter, Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern und von Holzschutzmitteln sowie der Umgang mit Kältemitteln dürfen nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen durchgeführt werden. Die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln darf hingegen nur von Fachbewilligungsinhabern oder durch Personen mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation ausgeübt werden.

Betriebe, die mit gefährlichen Chemikalien umgehen, müssen eine Chemikalien-Ansprechperson bezeichnen. Unaufgefordert mitzuteilen ist diese, wenn die Tätigkeit die Schädlingsbekämpfung, Badewasserdesinfektion oder die Dachstockbehandlung mit Holzschutzmitteln betreffen. Die Mitteilung hat mit dem entsprechenden Formular zu erfolgen.

Um gefährliche Stoffe und Zubereitungen in einem EU/EWR-Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen, sind neben den geltenden EU-Vorschriften auch die jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu beachten.

Chemikalien, deren Verwendung/Verkehrsfähigkeit im EWR strengstens beschränkt oder komplett verboten ist, können nur nach Anmeldung und Notifikation sowie mit Kenntnis der relevanten Behörde des Importlandes, aus dem EWR ausgeführt und in Drittländern eingeführt werden. Weitere Informationen dazu sind unter dem Thema - PIC – aufgeführt.

Betriebe, die mit bestimmten gefährlichen Chemikalien umgehen, müssen dem Amt für Umweltschutz eine Chemikalien-Ansprechperson mitteilen, die mit dem entsprechenden Formular zu melden ist.

Weitere Informationen für Firmen und Berufsleute finden Sie auf den dazu erstellten CH- und EWR-Merkblättern.

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