Schlechtwetterentschädigung (SWE)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit innerhalb des Amtes für Volkswirtschaft (AVW).

Schlechtwetterentschädigung (SWE) ist eine Leistungsart der ALV, welche dazu dient Arbeitslosigkeit zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Die SWE unterstützt Unternehmen vorübergehende witterungsbedingte Arbeitsausfälle zu überbrücken.

Die witterungsbedingte Kurzarbeit kann vom 01. Dezember bis 23. Dezember und vom 07. Januar bis 15. März bewilligt werden.

Eine ordnungsgemässe Voranmeldung ist Voraussetzung für die Bewilligung und spätere Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung.

Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung entsteht frühestens mit der schriftlichen Meldung.

Arbeitsausfälle vor dem Zeitpunkt der Meldung können nicht berücksichtigt werden.

Die Voranmeldung kann per E-Mail an swe.alv@llv.li erfolgen.  

Der Arbeitgeber macht den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmenden innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb beim Amt für Volkswirtschaft geltend. Zusammen mit dem Abrechnungsformular ist das Meldeformular Arbeits- Baustelle, der Rapport Ausfallstunden (Deckblatt) sowie die von den Arbeitnehmenden unterzeichneten Stundenrapporte einzureichen. Diese sind für jeden Monat separat einzureichen und innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode geltend zu machen. Nach Ablauf der dreimonatigen Frist ist jeglicher Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für die jeweilige Abrechnungsperiode verwirkt. Entscheidend für die Wahrung der Frist ist der Eingang der E-Mail beim Amt für Volkswirtschaft.

Meldeformular Arbeits-Baustelle

Für jede Arbeits- und Baustelle ist ein separates Meldeformular bis spätestens am 10. Tag des folgenden Kalendermonats einzureichen. 

Abrechnung

Das Abrechnungsformular ist als „xltm“ (mit Makro) herunterzuladen, abzuspeichern und in diesem Format zu übermitteln, damit eine korrekte Berechnung und Prüfung erfolgen kann. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Dementsprechend beziehen sich die Angaben (zweite Seite) immer auf den ganzen Abrechnungsmonat.

Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden

Stundenrapporte (Deckblatt) sind zwingend elektronisch auszufüllen. Handschriftlich eingereichte Rapporte können nicht akzeptiert werden. Die von den Arbeitnehmenden unterzeichneten Stundenrapporte sind pro Arbeits- Baustelle zusammen mit dem Deckblatt einzureichen.  

Zustimmung Mitarbeiter

Das Formular Zustimmung Mitarbeiter ist mit den rechtsgültigen Unterschriften einmalig pro Saison einzureichen.

Checkliste Abrechnung

  • Anmeldung wurde vorgenommen (Abrechnung erst ab diesem Datum möglich)
  • HR-Auszug (nicht älter als 12 Monate)
  • Zustimmung der Mitarbeiter
  • Meldeformular Arbeits- und Baustelle
  • Rapport Ausfallstunden (pro Einsatzort und mit Unterschrift)
  • Abrechnungsformular (download, speichern inkl. Makros und elektronisch einreichen)
  • Löhne wurden fristgerecht überwiesen 

Die FAQs sind rechtlich nicht bindend. Sie dienen lediglich dazu, häufig gestellte Fragen zusammenzufassen.
Eine verbindliche Auskunft können wir Ihnen erst nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Abschluss unserer Einzelfallprüfung mitteilen.

Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:

  • Maurer, Zimmerer, Gipser, Dachdecker; 
  • Steinbruch- und Kieswerkarbeiter;
  • Strassenbauer, Pflästerer;
  • Steinhauer;
  • Plattenleger;
  • Landschaftsgärtner;
  • Spengler;
  • Kanalreiniger;
  • Gewässer- und Lawinenverbauer;
  • Rüfearbeiter;
  • Forstarbeiter, sofern sie nicht im Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig sind.

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn:

  • er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird;
  • er mindestens drei volle Arbeitstage gedauert hat;
  • die Fortführung der Arbeiten unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann;
  • er in der Zeit vom 1. bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis zum 15. März stattfindet; 

Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet.

Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird generell für jede Abrechnungsperiode (Kalendermonat) eine Karenzzeit/ Wartetage von zwei Tagen abgezogen. Eine gesonderte Eingabe auf dem Abrechnungsformular ist nicht erforderlich, dies wird automatisch in der Spalte 15 berücksichtigt. Für diese zwei Tage schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle beitragspflichtige arbeitnehmende Personen, welche in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben sowie unbefristet zu einem fixen Arbeitspensum angestellt sind.

Keinen Anspruch haben Personen die:

  • in einem Lehrverhältnis stehen;
  • im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen;
  • in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer;
  • bereits eine AHV-Rente beziehen oder das ordentliche Rentenalter erreicht haben;
  • in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen;
  • in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.

Ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Für Arbeitnehmende im Stundenlohn gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Arbeitnehmende im Monatslohn. Es besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vorliegt oder wenn in einem Anstellungsvertrag auf Abruf das Pensum nur geringe Schwankungen ausweist und somit der Nachweis des anrechenbaren Arbeitsausfalles erbracht werden kann.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schlechtwetterentschädigung vorzuschiessen und den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten. Die Schlechtwetterentschädigung entspricht 60% des tatsächlich nachgewiesenen Arbeitsausfalls. 

Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen. Er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft (AVW) auf Verlangen vorzulegen. Das AVW ist berechtigt innerhalb der Aufbewahrungsfrist im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.

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